Bochum. . Eine 52-jährige Verkäuferin hat am Dienstag vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gegen ihren ehemaligen Chef geklagt. Dieser hatte sie fristlos gefeuert, weil er meint, dass sie heimlich in die Kasse gegriffen hatte.

Hat die Verkäuferin einer Metzgerei regelmäßig heimlich in die Kasse gegriffen? Davon war ihr Chef, der Metzger, überzeugt. Er feuerte sie fristlos. Vor dem Bochumer Arbeitsgericht kam er damit aber nicht durch. „Es mag ein gewisser Argwohn sein“, sagte Richter Dr. Sascha Dewender. Aber das reiche für einen Tatvorwurf nicht aus.

Die 52-jährige Verkäuferin, seit anderthalb Jahren in der Metzgerei beschäftigt, hatte Ende Juli ihre außerordentliche Kündigung erhalten. Angeblich wurde sie sogar des Ladens verwiesen. Zuletzt hatte es Umsatzrückgänge gegeben. Und als der Chef nach dem Grund forschte, fiel ihm auf, dass an der elektronischen Waage, an der die Kunden bedient werden, verschiedene Stornierungen vorgenommen wurden - besonders unter der persönlichen Bedienernummer dieser Verkäuferin. Diesen Rückabwicklungen standen aber keine vorherigen Umsatzbuchungen in der Waage entgegen. Der Chef glaubte, dass die Mitarbeiterin das entsprechende Geld im Wert des jeweiligen Stornierungsbetrages aus der Kasse gestohlen habe.

Chef muss 1140 Euro Lohn nachzahlen

Die Frau bestritt dies. Sie klagte gegen ihren fristlosen Rauswurf vor Gericht - und bekam Recht. Es handelte sich hier um eine bloße Verdachtskündigung, wie die Juristen sagen. Von klaren Beweisen konnte nicht ernsthaft die Rede sein. Da war zum Beispiel die Kasse: keine Registrierkasse, sondern nur eine Art Schubladenkasse ohne automatische Kontrollfunktion. Da war ferner die persönliche Bedienernummer, mit der die Mitarbeiter Zugang zur Waage bekamen. Sie war nur zweistellig und hatte eine extrem banale Zahlenfolge. Offenbar hätte jeder leicht die Zahl der Kollegin eintippen können. Hinzu kam, so die Klägerin, dass die Waage sich öfter mal „selbstständig gemacht“ habe: Sie habe plötzlich Bons ausgeworfen, die niemand veranlasst habe.

"Fristloser Rauswurf war juristisch sehr wackelig"

Der Richter deutete dem Beklagten zwar an, dass der fristlose Rauswurf juristisch sehr wackelig war, und schlug einen Vergleich vor. Doch der Metzger sagte kurz und knapp: „Nein.“ Also bekam er ein Urteil: Die Kündigung ist keine fristlose mehr. Außerdem muss er der Klägerin 1140 Lohn plus Zinsen nachzahlen. Beendet ist das Arbeitsverhältnis aber trotzdem, zum 31. August. Dazu war der Metzger als Chef eines Kleinbetriebes jederzeit berechtigt.

Der Metzger hatte seine damalige Verkäuferin zusätzlich zur Kündigung auch angezeigt. Doch die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein.