Duisburg. Eine grobe Beleidigung des Arbeitskollegen oder Chefs in sozialen Netzwerken kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, das hat das Arbeitsgericht Duisburg entschieden. Verhandelt wurde der Fall eines Mannes, der seine Kollegen auf seiner Facebook-Seite unter anderem „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ genannt hatte.

Wer seine Arbeitskollegen oder Chefs in sozialen Netzwerken grob beleidigt, kann dafür fristlos gekündigt werden - und das auch ohne vorherige Abmahnung. Dieser Ansicht sind Richter am Duisburger Arbeitsgericht. „Ein Eintrag bei Facebook könne nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greife nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann“, argumentierten die Richter in einem aktuellen Verfahren (ArbG Duisburg, 5 Ca 949/12).

Dass der Kläger noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen ist, die Kündigung also dennoch unwirksam war, hänge nur mit den näheren Umständen des Duisburger Falls zusammen, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts vom Dienstag. Der Mann, der gegen seinen Rausschmiss geklagt hatte, hatte nach Ansicht der Richter im Affekt gehandelt, nachdem seine Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Chef denunziert hatten.

Mann nannte Kollegen „Speckrolle“ und „Klugscheißer“

Daraufhin hatte der Mann die Kollegen in einem Kommentar bei Facebook unter anderem als „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ tituliert, ohne aber ihre Namen zu nennen. Auch dies wertete das Gericht zugunsten des Klägers. Dadurch seien sie nicht ohne Weiteres identifizierbar gewesen.

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Die Richter unterstrichen jedoch, dass die Beleidigung ansonsten eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Und dabei sei es unerheblich, ob der Eintrag nur für die Freunde und Freundesfreunde auf Facebook sichtbar war, oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen Facebook-Nutzern sichtbar war. Unstrittig war, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen Facebook-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten. (mawo)