Leipzig. . Für beruflich genutzte Computer bei einem Heimarbeitsplatz sind keine Rundfunkgebühren fällig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch entschieden. Voraussetzung dafür ist, dass in dem Haushalt bereits für Radio oder TV-Gerät Gebühren gezahlt werden.
Freiberufler mit einem Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung müssen neben den Rundfunkgebühren für ihre herkömmlichen Fernseh- und Rundfunkgeräte keine zusätzlichen Abgaben für ihren internetfähigen Arbeitscomputer zahlen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig. (BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11)
Das Gericht wies eine entsprechende Revision der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab. Sie hatten von drei Gebührenzahlern auch für die beruflich genutzten Computer Abgaben verlangt, wogegen die Betroffenen erfolgreich geklagt hatten.
PC gilt als „Zweitgerät“ gegenüber Radio und TV
Die drei Kläger hatten sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte berufen. Nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter muss für neuartige Rundfunkgeräte wie Computer, die Radio und Fernsehen über das Internet abspielen können, im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr entrichtet werden. Sie verwiesen auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Demnach ist der PC dem herkömmlichen Rundfunkgerät als Zweitgerät unterzuordnen. Das Gericht unterstrich, dass der Gesetzgeber durch die bestehende Regelung neuartige Rundfunkgeräte bei der Gebührenabgabe privilegieren wolle. Zudem könnten die neuen Arbeitsgeräte wie Laptops und internetfähige Mobiltelefone durch ihre bewegliche Nutzung meistens überhaupt keinen bestimmten Räumen zugeteilt werden. (dapd)