Leipzig. .

Für internetfähige Computer müssen auch in Zukunft Rundfunkgebühren bezahlt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Zahlpflicht bestehe auch dann, wenn der Besitzer damit keine Hörfunk- oder Fernsehsendungen empfangen wolle.

Für internetfähige Computer müssen Rundfunkgebühren gezahlt werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Mittwoch die Revisionen dreier Kläger gegen entsprechende Urteile zurück.

Internetfähige PC seien Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, begründete das Gericht seine Entscheidung. Nach diesen Regelungen komme es für die Gebührenpflicht lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten würden und nicht darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen mit dem Rechner empfange. Ebenso sei es unerheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden sei. Es genüge die technische Voraussetzung dazu, damit Gebühren entrichtet werden müssten. (Az: BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09)

Kläger sind Rechtsanwälte und ein Student

Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit ihnen Sendungen empfangen lassen, die mit einem sogenannten Livestream ins Internet gestellt werden. Wenn der Besitzer allerdings bereits ein Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb angemeldet hat, braucht er für den PC wegen der Zweitgeräte-Befreiung nicht zahlen.

Geklagt hatten zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros und der Wohnung kein Rundfunkgerät angemeldet hatten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.

Die Gebührenpflicht verletze auch nicht die Grundrechte der Kläger auf Informationsfreiheit, auf freie Berufsausübung oder den Gleichbehandlungsgrundsatz, entschied das oberste deutsche Verwaltungsgericht. Allerdings könnten die Rundfunkanstalten an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lasse. Andernfalls könnte sich die gesetzliche Gebührengrundlage doch als verfassungswidrig erweisen. Daher müsse der Gesetzgeber die Entwicklung beobachten.

(Aktenzeichen beim Bundesverwaltungsgericht: 6 C 12.09, 6C 17.09 und 6 C 21.09) (dapd/rtr)