Erfurt. Juristischer Sieg für Verdi: Die Gewerkschaft darf Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf einsetzen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Verdi hatte im Tarifstreit des Einzelhandels zu einer solchen Aktion aufgerufen. Teilnehmer kauften Dutzende Billigartikel und legten den Ladenbetrieb lahm.

Bei Tarifauseinandersetzungen im Einzelhandel dürfen Gewerkschaften so genannte Flashmob-Aktionen einsetzen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem am Mittwoch in Erfurt bekanntgegebenen Urteil. Bei solchen kurzfristigen Aktionen versuchen vermeintliche Kunden, den Ladenbetrieb zu behindern, etwa durch den massenhaften Kauf von Pfennigartikeln. (Az: 1 AZR 972/08)

Damit errang die Gewerkschaft Verdi einen wichtigen Sieg im Streit mit dem Handelsverband Berlin-Brandenburg. Während der Tarifverhandlungen 2007 hatte die Gewerkschaft im Internet zu Flashmob-Aktionen aufgerufen: «Gib uns deine Handy-Nummer, und dann lass uns zu dem per SMS gesendeten Zeitpunkt zusammen in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen.»

Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften

Am 8. Dezember 2007 kamen knapp 50 Menschen in einem bestreikten Laden zusammen. Sie ließen befüllte Einkaufswagen im Laden stehen und bildeten lange Schlangen mit Pfennigartikeln an der Kasse. Eine Teilnehmerin hatte ihren Einkaufswagen mit Kleinstartikeln im Wert von 372 Euro gefüllt. Als die Kassiererin alles eingegeben hatte, stellte sie unter Beifall des Publikums fest, dass sie leider ihren Geldbeutel vergessen habe.

Wie das BAG entschied, sind solche Aktionen zulässig, solange sie nur vorübergehend sind, nicht in eine komplette Blockade ausarten und den Laden nicht unverhältnismäßig hart treffen. Die gezielte Störung betrieblicher Abläufe gehöre zum Arbeitskampf, erklärten die Erfurter Richter zur Begründung.

Zu der im Grundgesetz verankerten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften gehöre dabei auch die Wahl der Arbeitskampfmittel. Zulässig seien die Aktionen auch deshalb, weil die Arbeitgeberseite Möglichkeiten habe, sich zu wehren. So könnte er von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die Teilnehmer aus dem Laden weisen oder den Laden auch vorübergehend schließen. (afp)