Erfurt/Essen. Es war eine ungewöhnliche Streik-Aktion: "Flaschmobs".

In einem Supermarkt versammelten sich rund 40 vermeintliche Kunden. Plötzlich ließen sie ihre Einkaufswagen wahllos herumstehen, sorgten für Chaos. Eine Frau stellte sich mit Pfennigartikeln im Wert von fast 400 Euro an der Kasse an. Als die Kassiererin alles eingegeben hatte, stellte die „Kundin” unter Beifall des Publikums fest, leider habe sie ihr Portmonee vergessen.

„Flashmobs” werden solche Aktionen genannt – abgeleitet vom englischen „flash” und dem lateinischen Wort „mobilis”, also „Blitz” und „beweglich”. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied nun, dass die beschriebene Flashmob-Aktion als Mittel einer Tarifauseinandersetzung erlaubt ist. Im konkreten Fall ging es um eine Aktion Ende 2007, die der Handelsverband Berlin-Brandenburg verbieten lassen wollte. Die Gewerkschaft Verdi hatte über Handy und Internet aufgerufen, gezielt gegen Streikbrecher vorzugehen.

Der Handelsverband sah darin eine unzulässige Betriebsblockade. Dagegen entschied das BAG, Flashmobs seien zulässig, solange sie einem Betrieb nicht unverhältnismäßig schaden. Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt reagierte empört. Die Grenzen des Arbeitskampfrechts würden „immer weiter zu Lasten der Betriebe” verschoben.