Essen. Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Bankkunden auch für alte Geldanlagen. Ein Berater darf Provision zugunsten seines Instituts nicht verschweigen.
Wer von seiner Bank falsch beraten wurde, kann auch eine vor vielen Jahren abgeschlossene Geldanlage rückgängig machen. Ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az: XI ZR 586/07) macht vielen Privatanlegern Hoffnung, verlorenes Geld zurückzuerhalten. Auch auf Opfer der US-Pleitebank Lehman könnte das Urteil Auswirkungen haben.
Im konkreten Fall ging es um eine im Jahr 2000 abgeschlossene Anlage von 140 000 Euro in einen Aktienfonds. Die Bank hatte dem Kunden verschwiegen, dass sie an der Vermittlung der Fondsanteile selbst verdient.
Über diese „Kickback” genannten Zahlungen der Anbieter müssen Banken spätestens seit 1997 informieren, stellten die Karlsruher Richter klar. Bisher war die Rechtsauffassung verbreitet, die Aufklärungspflicht bestehe erst seit einer EU-Richtlinie aus dem November 2007. Der BGH verwies auf eine ältere Richtlinie der deutschen Bankenaufsicht. Auch die dreijährige Verjährungsfrist für Falschberatung greife bei verschwiegenen Provisionen nicht.
Laut BGH spielt es keine Rolle, ob und warum eine Anlage an Wert verlorenen hat. Sondern ob der Kunde das Geschäft möglicherweise gar nicht erst abgeschlossen hätte, wenn er vom Eigennutz seiner Bank gewusst hätte. Dann habe er ein Recht darauf, das Geschäft rückgängig zu machen.
Provisionen der Anbieter von Finanzprodukten für die Banken sind weit verbreitet – und ein Grund dafür, warum Berater bevorzugt zu Fonds statt einer konservativen Spareinlage raten. Es gab bereits eine Reihe von Urteilen, die bei der Beratung eine Pflicht zur Offenlegung dieser Provision festlegen. Nach Darstellung von Verbraucherschützern blieb dieser Hinweis trotzdem die Ausnahme.
Eine Klagewelle hat es dennoch nie gegeben. Denn im Streitfall musste der Kunde vor Gericht nachweisen, dass seine Bank ihm die Provision absichtlich verschwiegen habe. Das ist schwierig und auch im aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht München zunächst nicht gelungen. Es wies die Klage ab. Dieses Urteil hob der BGH nun auf.
Er stellte klar, es sei lange bekannt, dass Banken über diese Vergütungen aufklären müssen. Es obliege der Bank zu erklären, warum ihr Berater es dennoch nicht getan habe.
Die Verbraucherzentrale NRW sieht darin faktisch einer Umkehr der Beweislast. „Die Bank muss beweisen, dass sie auf die Provision hingewiesen hat. Das stärkt die Position der Verbraucher ungemein”, sagt Finanzexperte Wolfgang Schuldzinski. Jeder einfache Bankberater wisse, dass er über Provisionen aufzuklären habe. Das sei aber in der Regel nicht geschehen.
Auch Marco Cabras von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) sieht mit dem Urteil „die Rechte der Anleger deutlich gestärkt”. Der BGH sei zu der Ansicht gelangt, dass Anleger nicht genügend geschützt seien. Vom BGH-Urteil gehe sicher eine Signalwirkung aus, doch die DSW fordert, dass die Umkehr der Beweislast auch im Verbraucherschutzgesetz verankert wird. Cabras ist skeptisch, ob es nun zu einer Klagewelle kommt. Trotz der verbesserten Bedingungen müsse jeder Einzelfall vor Gericht entschieden werden.
Just am Dienstag gab allerdings das Hamburger Landgericht einem Kunden der Hamburger Sparkasse Recht, der 10 000 Euro mit Lehman-Zertifikaten verloren hatte (Az. 310 O 4/09). Die Sparkasse habe zum einen nicht genügend auf die Risiken eines Totalverlusts und zum anderen nicht auf ihr Eigeninteresse hingewiesen. „Bei diesem Punkt bezieht sich das Hamburger Gericht explizit auf die BGH-Entscheidung. Das verdeutlicht ihre Bedeutung für künftige Verfahren”, sagt Verbraucherschützer Schuldzinski.