Essen. Dank der Lockerungen der Corona-Regeln vom 3. April, können Clubs und Diskotheken in NRW wieder aufatmen. Welche Regeln jetzt noch gelten.
- Seit dem 3. April gelten in NRW neue Corona-Regeln.
- Durch die Lockerungen fallen viele Zugangsbeschränkungen weg.
- 2G-Plus für Clubs und Diskotheken gilt dann nicht mehr, auch die Maskenpflicht in Innenräumen entfällt in den meisten Fällen.
- Allerdings können Betreiber weiter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und etwa 3G oder 2G bzw. das Tragen einer Maske verpflichtend machen.
NRW lockert seine Corona-Regeln: Ab 0 Uhr am 3. April gilt für das Bundesland eine neue Corona-Schutzverordnung, in der ein Großteil der Zugangsbeschränkungen wegfällt - die neue Verordnung tritt am 30. April außer Kraft. Mit Auswirkungen auch für Clubs und Diskotheken, die dann wieder Nicht-Immunisierten offen stehen - allerdings gibt es Ausnahmen.
XHML: 234313191
Das NRW-Gesundheitsministerium blickt mit gemischten Gefühlen auf die großflächigen Lockerungen. "Wir befinden uns weiter in einer kritischen Phase der Pandemie", teilte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) schriftlich mit. Die Infektionszahlen seien weiterhin hoch, es gebe viele Personalausfälle und noch immer würden Menschen schwer erkranken und versterben - ganz zu schweigen von Klinikpersonal am Limit.
Corona-Lockerungen: Diese Regeln gelten in Clubs und Diskotheken in NRW
Aber: "Dennoch können wir zentrale Schutzmaßnahmen nicht aufrechterhalten, weil hierzu die sichere rechtliche Grundlage des Bundes fehlt und die notwendige gebietsscharfe Feststellung einer Überlastung der Krankenhauskapazitäten nicht rechtssicher getroffen werden kann", betonte Laumann.
Was die Lockerungen für Diskotheken und Clubs bedeutet, teilt das Ministerium auch nochmal schriftlich auf Anfrage mit: "Der Wegfall der Zugangsbeschränkungen gilt auch für Diskotheken und Großveranstaltungen." 2G-Plus entfällt also ebenso wie die Maskenpflicht in Innenräumen.
XHTML liegt unter: 230246352
Jedoch schreibt das Gesundheitsministerium auch, dass es den Betreibern (auch von Lebensmittelmärkten und Veranstaltern von Konzerten) offen stünde, "von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und den Zugang weiterhin an 2G oder 3G oder das Tragen einer Maske zu binden". In der Schutzverordnung heißt es dazu: Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, "kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen." Es ist also sinnvoll, vor dem Besuch auf die Website des Clubs oder der Diskothek zu schauen.
NRW-Gesundheitsminister Laumann appelliert an Vorsicht und Hygienekonzepte
Gesundheitsminister Laumann schließt seine Mitteilung deshalb auch mit einem Appell. Er rate dringend dazu, zum eigenen Schutz und zum Schutz gefährdeter Mitmenschen "die Maske in vollen Innenräumen zumindest so lange weiterhin zu tragen, bis die Infektionszahlen wirklich deutlich zurückgegangen sind." Und weiter: "Das sind wir allein den vielen Beschäftigten in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen schuldig, die seit langem an ihre Belastungsgrenzen gehen."
In Richtung der Unternehmerinnen und Veranstalter betont der CDU-Politiker: "Prüfen Sie gerade in den nächsten Wochen, welche Hygienekonzepte Sie zusätzlich umsetzen, um Ihren Gästen, Kundinnen und Kunden möglichst viel Sicherheit zu geben.“
Weitere Texte zur Corona-Pandemie in NRW lesen Sie hier:
- Corona-Newsblog: Alle aktuellen Zahlen aus NRW
- Corona-Schutzverordnung: Wo in NRW noch die Testpflicht gilt
- Corona-Schutzverordnung: Wann man in NRW als geboostert gilt
- Corona-Regeln: Was in Clubs und Diskotheken gilt
- Corona-Regeln für Kinder: 2G, Quarantäne, Tests
- Strafen: Das sind die aktuellen Bußgelder bei Corona-Verstöße in NRW
- Maskenpflicht: Wo muss ich den Mund-Nasen-Schutz tragen?
- Schule: Maskenpflicht an Schulen zum 4. April aufgehoben
- Corona Niederlande: Hier ist die Inzidenz am höchsten
- Alle Corona-Hintergründe: Zur Themenseite