Essen/Düsseldorf. . Trotz Lockerungen der Corona-Regeln in NRW, können Verstöße teuer werden. Wo Test- und Maskenpflicht voräufig bis Ende Mai noch gelten:
- Coronaschutzverordnung wurde bis 27. Mai verlägert.
- Seit 3. April gelten Lockerungen bei den Corona-Regeln in NRW.
- Vielerorts sind Test- und Maskenpflicht weggefallen.
- In einigen Einrichtungen gelten trotzdem weiterhin noch strenge Regeln.
- Verstöße gegen die Schutzmaßnahmen können hohe Geldbußen mit sich bringen.
NRW lockert seine Corona-Regeln: Seit dem 3. April gilt für das Bundesland eine neue Corona-Schutzverordnung, in der ein Großteil der Zugangsbeschränkungen wegfällt. Die Regeln gelten bis auf Weiteres bis zum 27. Mai, teilte das NRW-Gesundheitsministerium am 27. April mit.
So gilt in vielen Bereichen zwar keine 2G-Plus- und 3G-Zugangsbeschränkungen mehr, zudem fällt die Maskenpflicht in Innenräumen weiterhin weitgehend weg. Es gibt jedoch Ausnahmen, denn der sogenannte Basisschutz bleibt, teilte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) mit.
So gilt unter anderem in Arztpraxen, Krankenhäusern sowie in Bus und Bahn weiterhin die Maskenpflicht. Wer gegen die Pflicht zum Tragen einer Maske verstößt und etwa nicht gleichzeitig Mund und Nase bedeckt, muss laut der aktuellen Corona-Schutzverordnung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen.
Es gilt: Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
Auch wer Einrichtungen aufsucht oder Angebote in Anspruch nimmt, ohne über den geforderten Testnachweis zu verfügen, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro im Wiederholungsfall geahndet werden. So dürfen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nur mit einem aktuellen, offiziellen und negativen Schnelltest betreten werden, das gilt für Besucherinnen und Besucher, Beschäftige und Neuaufgenommene. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Lesen Sie hier: Aktuelle Corona-Regeln in NRW: Wo gilt noch die Testpflicht?
Ordnungswidrig handelt laut aktueller Corona-Schutzverordnung außerdem, wer Beschäftigte einsetzt, die nicht über den geforderten Testnachweis verfügen.
Bußgelder nach Corona-Schutzverordnung
Strafzahlungen bei Verstößen gegen die noch geltenden Regeln werden nach dem Bußgeldkatalog mit Stand vom 24. November 2021 berechnet. Für einfach Verstöße gegen die Maskenpflicht in medizinischen- und Pflegeeinrichtungen, so wie im Transport des öffentlichen Verkehrs, werden laut § 3 der Corona-Schutzverordnung mit 150 Euro geahndet.
Im Wiederholungsfall können sich die Bußgelder verdoppeln. In weiteren Fällen können dabei Summen bis zu 25.000 Euro anfallen. Wer bei bestehender Testpflicht mit einem gefälschten Zertifikat teilnimmt, muss laut § 4 CoronaSchVO im Erstfall mit einer Strafzahlung von 1.000 Euro rechnen.
Laumann (CDU): "Die Infektionszahlen sind weiterhin hoch"
Das NRW-Gesundheitsministerium blickt mit gemischten Gefühlen auf die großflächigen Lockerungen. "Wir befinden uns weiter in einer kritischen Phase der Pandemie", teilte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) schriftlich mit. Die Infektionszahlen seien weiterhin hoch, es gebe viele Personalausfälle und noch immer würden Menschen schwer erkranken und versterben - ganz zu schweigen von Klinikpersonal am Limit.
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Aber: "Dennoch können wir zentrale Schutzmaßnahmen nicht aufrechterhalten, weil hierzu die sichere rechtliche Grundlage des Bundes fehlt und die notwendige gebietsscharfe Feststellung einer Überlastung der Krankenhauskapazitäten nicht rechtssicher getroffen werden kann", betonte Laumann.
Er rate dringend dazu, zum eigenen Schutz und zum Schutz gefährdeter Mitmenschen "die Maske in vollen Innenräumen zumindest so lange weiterhin zu tragen, bis die Infektionszahlen wirklich deutlich zurückgegangen sind."
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