Velbert. Das OVG Münster hat den Bebauungsplan Große Feld bemängelt. Was das Gericht zu kritisieren hat und wie es jetzt weitergeht.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Bebauungsplan Große Feld/Langenberger Straße zunächst für unwirksam erklärt. Die Stadt Velbert muss nachbessern. Die Kritikpunkte, so das Gericht, ließen sich durch eine Erweiterung der Gutachten und Begründung, sowie einen erneuten Satzungsbeschluss ohne Änderung der Planung ausräumen. Allerdings muss der Bebauungsplan wieder durch den Rat, ob dann dort wieder eine Mehrheit findet, ist ungewiss.

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Es geht hierbei um die Geräuschemissionen. Auch hier konnte das Gericht, so schreibt die Stadt Velbert, keine durchgreifenden Mängel der Planfestsetzungen feststellen. Vielmehr ging es um die Frage, ob der zu Nachtzeiten durch das Gewerbegebiet verursachte Verkehrslärm im Verfahren ausreichend betrachtet wurde sowie die Erläuterungen zu den festgesetzten Lärmkontingenten. In diesen Aspekten sah das Gericht Nachbesserungsbedarf.

Ein Banner auf dem Große Feld hat auf die Klage hingewiesen.
Ein Banner auf dem Große Feld hat auf die Klage hingewiesen. © FUNKE Foto Services | Uwe Möller

Das Gericht hat am 22. Juni über die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan verhandelt, wobei einer der Anträge aufgrund von Zweifeln an der Zulässigkeit zurückgenommen wurde. Das OVG stellte in der Verhandlung heraus, dass es die Erforderlichkeit der Planung, also der Ausweisung eines Gewerbegebietes in der geplanten Größe, als gegeben ansieht. Auch für die weiteren von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Entwässerung und etwaiger Hochwassergefahren sah das Gericht keinen Anlass, Kritik an der Planung der Stadt Velbert zu üben. Es läge auch kein städtebaulicher Missgriff vor und der Umgang mit den Themen Natur und Landschaft wurde ebenfalls als unproblematisch betrachtet.

Im Fazit stellte der Velberter Planungsdezernent und städtische Beigeordnete Jörg Ostermann fest: „Wir haben einen extrem sauberen Bebauungsplan aufgestellt, der alle Belange berücksichtigt und insbesondere die verbliebene Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.“