Langenberg. Vor zwei Jahren hat ein Gericht entschieden, dass der Weg A1/A3 über ein Grundstück führen darf. Jetzt rührt sich der Eigentümer angeblich wieder
Im Oktober 2018 hat das Oberverwaltungsgericht Münster ein endgültiges Urteil gefällt: Der Wanderweg A1/A3 ist ein öffentlicher Weg, der Zugang muss gewährt werden. Das hatte die Besitzerin eines Reitstalls anders gesehen und ein Teilstück zwischen Deilbachstraße und Astrather Hof immer mal wieder gesperrt. Sehr zum Missfallen der Stadt Velbert. Der Rechtsstreit zog sich über mehr als zehn Jahre.
Doch nach dem Urteil war Ruhe eingekehrt. Erst einmal. Denn nun tut sich angeblich wieder was an dem Wanderweg, sagt zumindest ein WAZ-Leser. Der Grundstückseigentümer habe eine Barriere abgebaut, die die Technischen Betriebe Velbert zuvor errichtet hätten.
Außerdem würden dort Plakate hängen mit Hinweisen wie „Vorsicht! Corona!“ Gar nicht gut findet das der WAZ-Leser, „zumal einige Wanderer umgekehrt sind, nachdem sie die Schilder gelesen haben.“
Stadt reagiert prompt und kontrolliert
Die Stadt Velbert reagierte prompt auf die Vorwürfe. „Wir haben Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes vorbeigeschickt“, sagt Stadtsprecher Hans-Joachim Blißenbach. Die hätten aber außer einigen Hinweisschildern – unter anderem „Bitte Hunde anleinen“, „Vorsicht, Zecken“ – nichts gefunden. „Das ist nichts Verwerfliches“, sagt Blißenbach weiter, verspricht aber, „dass wir die Situation im Auge behalten werden“.
Drei Prozesse hatten die Stadt und die Reitstallbesitzerin insgesamt geführt – neben etlichen Strafrechtsprozessen, die es wegen einer Gülleattacke, eines Angriffs auf Ordnungsamtsmitarbeiter, Bedrohungen, Beleidigungen und Tätlichkeiten gegen Wanderer seitens der Reitstallbesitzerin und ihres Lebensgefährten gegeben hatte.
OVG bestätigt Urteil der Vorinstanz
Nachdem aber bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt hatte, dass der bereits seit Anfang des 19. Jahrhunderts existierende Weg tatsächlich grundbuchrechtlich als Wanderweg ausgewiesen sei, bestätigte das OVG Münster diese Entscheidung und ließ keine Revision zu.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig wurde damals zurückgewiesen, das Urteil des Münsteraner Gerichts war somit rechtskräftig.