Wuppertal. .
„Man muss kein Jurist sein, um zu wissen, dass eine solche Tat nicht straffrei bleiben kann.“ Mit diesen Worten begründete gestern die Vorsitzende Richterin Dost-Müller der 8. großen Strafkammer des Wuppertaler Landgerichts das Urteil im Berufungsprozess um eine Jauche-Attacke auf dem Wanderweg A1/A3 im Deilbachtal. Nach drei Verhandlungstagen stand für die Kammer fest: Die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von 4000 Euro durch das Amtsgericht Velbert war zu Recht ergangen – Berufung verworfen.
Gegen diese Strafe hatte der Angeklagte Dr. E. Einspruch eingelegt. Um jetzt in der Berufungsverhandlung zu erfahren: Für die 8. Strafkammer des Landgerichts war der Velberter Urteilsspruch nicht einmal angemessen, sondern viel zu gering.
Da die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil aus erster Instanz – anders als der Angeklagte – nicht in Berufung gegangen war, konnte das Gericht nun aus formalen Gründen keine höhere Strafe aussprechen. Und das, obwohl nach Ansicht der Richter die tätlichen Beleidigungen, vorsätzliche Körperverletzung und Sachbeschädigung dem Angeklagten nachgewiesen werden konnte.
Die Anträge der geschädigten Brüder auf Schadensersatz von je 1000 Euro konnte aus Verfahrensgründen nicht gewährt werden. Trotzdem zeigten sich die Brüder, die als Nebenkläger auftraten, mit dem Urteil durchaus zufrieden.
Am dritten Verhandlungstag verlas der Angeklagte eine Erklärung, in der er den Hergang der Tat durch eine Verwechslung des Kübels voller Pferde-Urin mit einem Wassereimer zu erklären versuchte. Das sorgte für erhebliche Unruhe im Gerichtssaal und Richterin Dost-Müller mahnte dringend zur Ruhe. Es folgten, wie an den vergangenen zwei Verhandlungstagen, wieder Anträge der Verteidigung, die auf ein Aussetzen der Verhandlung bis zum Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster über einen Prozess der Wegerechte hinzielten. Auch Anträge zur Hinzuziehung von Sachverständigen legte die Verteidigerin vor. Nach dreiviertelstündiger Unterbrechung lehnte die Strafkammer alle Anträge ab und schloss die Beweisaufnahme.
Während die Verteidigerin auf Freispruch plädierte, sah Staatsanwältin Tigges das Velberter Urteil für völlig zu Recht ergangen an. Hinterhältig und verwerflich nannte sie die Tat. Auch für die Kammer bestand kein Zweifel an der Schuld des Angeklagten. Im Gegenteil: Man bedauere das Verschlechterungsgebot, dass es nicht zulasse, das Strafmaß höher zu setzen.
Nun bleibt dem zum zweiten Mal Verurteilten nur noch das Rechtsmittel der Revision.