Oberhausen. Anwohner der oberen Kirchhellener Straße wollen Druck erhöhen.Die Verwaltung nimmt Stellung zur Kritik an den Verkehrszählungen
Die Diskussion um ein Lkw-Verbot und eine Tempo-30-Zone an der oberen Kirchhellener Straße droht in einen Rechtsstreit zu münden: Nachdem Vertreter der Bürgerinitiative, die sich für eine Beruhigung dieser Landesstraße einsetzt, auch im Planungsausschuss keine Veränderung ihre Lage erwirken konnten, wollen sie nun juristischen Beistand suchen. „Wir geben nicht klein bei“, sagte Helga Mondrowski, Sprecherin der Initiative.
Die Anwohner werfen der Verwaltung vor, dass sie bei der Berechnung des täglichen Verkehrs den Anteil der lauten Schwerlastwagen klein gerechnet haben – und legen eigene stichprobenartige Zählungen vor. Das gelte so nicht, heißt es aus der Stadtverwaltung, die nun Stellung bezieht.
Lastwagen machen sechs Prozent
Basis der Angaben, die die Stadtverwaltung zur Kirchhellener Straße gemacht hat, sind Zählungen des Landesbetriebs Straßen.NRW aus dem Jahr 2010. Diese Zählungen werden nach gesetzlichen Vorschriften an mindestens acht Tagen – Werktagen wie auch an Sonn- und Ferientagen – durchgeführt. Daraus wird der durchschnittliche tägliche Verkehr errechnet; sowohl die Kfz-Belastung, als auch der Schwerlastverkehrsanteil.
„Verkehrszählungen aus vereinzelten Stichproben über eine Stunde oder kürzer, wie sie die Anwohner vorgelegt haben“, sagt Sabine Janclas vom Bereich Tiefbau, „sind nicht ausreichend.“
Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte habe die Stadt vor Ort den Verkehr gezählt, so Janclas, zuletzt vier Stunden am Nachmittag des 21. Septembers. Von den 8200 Fahrzeugen, die demnach durchschnittlich pro Tag die Kirchhellener Straße passieren, seien vier Prozent Schwerlaster über 7,5 Tonnen, sechs Prozent Lkw über 3,5 Tonnen.
Tempo-Limit stehe Verkehrsfunktion der Landstraße entgegen
Ein Tempo-Limit oder eine Tonnagen-Begrenzung auf der oberen Kirchhellener Straße, stehe, so Janclas weiter, deren Verkehrsfunktion als Landesstraße entgegen. „Vor der Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und insbesondere das Erfordernis nach §45 Abs.9 StVO festzustellen.
Auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs bündelt sich der weiträumige und der innerörtliche Verkehr. Einer Geschwindigkeitsbeschränkung steht auf diesen Straßen in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegen.“ Weder sei die Kirchhellener Straße ein Unfallschwerpunkt noch sei das Geschwindigkeitsprofil auffällig. Janclas: „Deshalb müssen wir die stadtweite Lärmkartierung abwarten, erst dann wissen wir, ob und welche Maßnahmen an der Kirchhellener Straße ergreifen können“.