Oberhausen. .
Der Nachbar von nebenan macht Stress? Ein Mieter kann da seinen Hauseigentümer anrufen und um Hilfe bitten. Doch welche Handhabe haben eigentlich die Eigentümer selbst, wenn es Probleme mit dem Besitzer des benachbarten Grundstücks gibt?
Elisabeth S. gehört zu den Immobilienbesitzern in Osterfeld, die, so betont sie, in ihr Eigentum investieren. In einem Stadtteil, in dem viele Anwohner über verkommende Häuser und sanierungsbedürftige Wohnungen schimpfen, hat sie zuletzt die Hausfassade herrichten und die Innendämmung einer der Wohnungen erneuern lassen. „Meine Großeltern haben das Haus 1902 erbaut, ich möchte es meinem Sohn hinterlassen“, sagt die 80-Jährige. Sieben Parteien leben in ihrer Immobilie, sie selbst habe dort ebenfalls eine Wohnung. „Die Lage ist gut. Zentral, die Seitenstraße ist aber trotzdem ruhig.“
Ansprechpartner unklar
Wäre da nicht das Nachbarhaus, das direkt an Sandforts Haus anschließt: Seit etwa acht Jahren stehe es leer und verkomme regelrecht, ärgert sich die Seniorin. Die Rollladenkästen haben die Eigentümer vor einiger Zeit herausgenommen und Löcher über den teilweise zerbrochenen Fensterscheiben hinterlassen. Farbe bröckelt von der Fassade, das Eingangstor ist notdürftig mit Brettern verhangen, die längst jemand eingetreten hat.
Das macht keinen guten Eindruck: „Je mehr das Haus verkommt, umso schwieriger wird es für mich, meine Wohnungen zu vermieten“, sagt die Osterfelderin. Problematisch sei, dass die Eigentümer des Nachbarhauses häufig gewechselt hätten. „Ich weiß also nicht, an wen ich mich heute wenden muss.“
Bei Gefährdung muss Kommune einschreiten
Zum Beispiel an die Eigentümerschutz-Gemeinschaft „Haus und Grund“. Jochen Schütz, Oberhausener Geschäftsstellenleiter, macht der Osterfelderin aber wenig Hoffnung: Einen Anspruch, dass das Nachbarhaus gepflegt werde, habe man als Eigentümer nicht. Deutlich fügt er hinzu: „Leider.“
Wer Eigentum besitze, der dürfe damit nach deutschem Recht machen, was er wolle. Das heißt auch: Er darf es vernachlässigen. „Anders verhält sich das, wenn aus dieser Vernachlässigung eine Gefährdung resultiert, die benachbarte Immobilie beschädigt werden kann. Oder wenn das Gebäude einzustürzen droht.“ In letzterem Fall müsse die Kommune einschreiten.
Wer Ansprüche gegen den Besitzer des Nachbarhauses geltend machen will, könne den Namen beim Grundbuchamt erfragen. Schütz rät: „In einem nachbarschaftlichen Gespräch lassen sich Lösungen finden.“