Oberhausen. Zwei Vorstandsmitglieder des Vereins “Obdachlosenhilfe Ruhrgebiet und Niederrhein“ müssen sich derzeit vor dem Oberhausener Amtsgericht wegen “Vorspiegelung falscher Tatsachen“ verantworten. Sie sollen unter falschen Voraussetzungen Spenden entgegen genommen haben.
Als kurz, aber kurios erwies sich der Auftakt einer Betrugs-Verhandlung am gestrigen Mittwoch im Amtsgericht Oberhausen.
Auf der Anklagebank saßen die beiden Vorstandsvorsitzenden des Vereins „Obdachlosenhilfe Ruhrgebiet und Niederrhein“. Der Verein mit Sitz in Duisburg hat es sich zur Aufgabe gemacht, Obdachlose im Alltag zu unterstützen.
Das hielt die Staatsanwaltschaft nicht davon ab, Anklage gegen die Vorstandsmitglieder Sabine Z. (56) und Horst R. (52) erhoben. Ihnen wird die „Vorspiegelung falscher Tatsachen“, gemeinhin auch Betrug genannt, vorgeworfen. Die Ankläger werfen der Vereinsspitze vor, dass der Verein in einer Internetanzeige geworben habe, Spendenbescheinigungen ausstellen zu können, obwohl dem Verein damals bereits die Gemeinnützigkeit entzogen war. Spendenbescheinigungen ermöglichen es den Spendern, den Betrag steuerlich abzusetzen.
Gemeinnützigkeit entzogen
Die Oberhausener Firma „Hydraulik-Service-Rhein-Ruhr GmbH“ nahm das Angebot im Dezember 2011 wahr und spendete 1250 Euro. Als die Firma den Beleg verlangte, habe es aber plötzlich geheißen: Dies sei nicht möglich. Auch auf die Forderung nach einer Rückzahlung habe der Verein nicht reagiert
Das Problem beschrieb Vereinsvorstand Sabine Z., die die Vorwürfe bestritt, selbst: „Dem Verein war zu dem Zeitpunkt die Gemeinnützigkeit bereits entzogen worden, wir waren nicht mehr in der Lage Spendenquittungen auszustellen. Warum sollten wir dann damit werben?“
Von der Spende selbst, die am 23. Dezember 2011 getätigt wurde, habe sie zunächst nichts gewusst und erst im Nachhinein davon erfahren. R. hätte ihr jedoch versichert, die Sache habe sich erledigt.
Was mit dem Geld geschah? Laut Z. sei es für die satzungsgemäßen, laufenden Kosten des Vereins genutzt worden.
Verfahren ausgesetzt
Der Mitangeklagte Horst R., der sich selbst mit Beistand eines Freundes verteidigte, bestritt ebenfalls die Vorwürfe.
Er sorgte jedoch, noch vor der Anhörung der Zeugen, für ein vorläufiges Ende der Verhandlung. Ihm sei die Akteneinsicht bisher zweimal verwehrt worden, er könne sich so nicht verteidigen, sagte er.
Da dies im Falle einer Verurteilung ein Berufungsgrund sein kann, entschied sich Richterin Katharina Paefgen für die Aussetzung des Verfahrens.