Oberhausen.

Es kann schneller gehen, als man denkt. Scheidung, Arbeitslosigkeit, Erkrankungen oder nicht absehbare Lebensereignisse können Auslöser für eine finanzielle Notlage sein. In Oberhausen ist die Zahl der verschuldeten Privathaushalte erheblich. Der Pfändungsschutz ist dann in diesen Fällen eine wichtige Möglichkeit, den Lebensunterhalt zu sichern.

Die Rahmenbedingungen dafür ändern sich ab Januar 2012. Dann gilt dieser Schutz nur noch für die neuen P-Konten, denn auch normale Girokonten werden pfändbar. Deshalb raten Caritas und Verbraucherschutz dringend, ein neues Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten.

Bisher hatten Betroffene durch das 2010 eingeführte Pfändungsschutzkonto auch in der Schuldenfalle noch ein gewisses Maß an Planungssicherheit, vor allem für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Denn das ermöglichte auch bei Pfändung eine Weiternutzung des Girokontos. Neben einem Grundfreibetrag konnten zudem auch weitere zusätzliche Freibeträge, etwa für Unterhaltszahlungen, eingerichtet werden.

Pfändungsschutz gilt nicht mehr für Girokonto

Ab Januar 2012 gilt, durch eine Gesetzesänderung, der Pfändungsschutz nicht mehr für das Girokonto, sondern nur noch für das P-Konto. Die Folge: Die Gelder, die auf dem normalen Girokonto liegen, können gepfändet werden. „Der bisher gültige 14-tägige Schutz von Sozialgeldern oder ein durch das Amtsgericht gewährter Vollstreckungsschutz sind dann auf dem normalen Girokonto nicht mehr wirksam“, so Rita Piroth von der Caritas-Schuldnerberatung.

Um auch weiterhin das Existenzminimum zu sichern, müssen die Schuldner selber aktiv werden. Bis zum 27. Dezember haben diejenigen, die von einer Pfändung betroffen sind, noch Zeit, das normale Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Banken und Sparkassen sind per Gesetz verpflichtet, diese Änderung innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung vorzunehmen.

Nur ein P-Konto pro Person

„Da jede Person aber nur ein P-Konto führen darf, sollte vor der Umwandlung vollständig über das vorhandene Guthaben verfügt werden“, so die Verbraucherzentrale NRW.

Das P-Konto funktioniert dann wie ein normales Girokonto. Es dient dem gängigen Zahlungsverkehr, bietet aber bei Kontopfändung einen unbürokratischen Schutz vor Zugriffen der Gläubiger für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages (1028,89 Euro).