Mülheim. . Seit Juli 2010 gibt es das so genannte “P-Konto“ (Pfändungsschutz-Konto). Viele Mülheimer sind laut Schuldnerberatung und Verbraucherzentrale nicht ausreichend darüber informiert. Bis Jahresende sollte eine Umstellung erfolgen. Ohne P-Konto ist bei einer Pfändung auch das Existenzminimum in Gefahr.
„Über Geld spricht man nicht – man hat es“ meint der Volksmund. Doch gerade, wer wenig hat, sollte gut informiert sein. Das Existenzminimum bei einer Kontopfändung ist in Gefahr, wenn der Eigentümer nicht bis Ende Dezember sein Konto bei seiner Bank in ein „P-Konto“ (Pfändungsschutz-Konto) umwandeln lässt.
Die Verbraucherzentrale und die Awo, die in Mülheim die Schuldnerberatung betreibt, sehen in Sachen P-Konto, das es seit Juli 2010 gibt, noch immer Beratungsbedarf und sorgen sich, dass viele Verbraucher den Zeitpunkt verpassen. Die Bankinstitute müssen informieren und tun das auch, meist auf Kontoauszügen, wo es aber oft überlesen wird.
Schuldner müssen selbst aktiv werden
Konnte ein Schuldner sich bislang per Antrag beim Amtsgericht vor der Pfändung des Existenzminimums schützen und waren Sozialleistungen (innerhalb der ersten 14 Tage) vor einer Verrechnung mit den roten Zahlen geschützt, so müssen Schuldner jetzt selbst aktiv werden und ein P-Konto einrichten lassen – wenn sie nicht im schlimmsten Fall ab dem 1. Januar 2012 vor einem komplett gepfändeten, leeren Konto stehen wollen.
Sozialleistungen können dann auch ohne Pfändung mit dem „Minus“ verrechnet werden – das Existenzminimum wäre dann, für diesen Monat, unwiederbringlich weg. „Das wissen", so Awo-Geschäftsführerin Adelheid Zwilling, „die wenigsten.“
Umstellung innerhalb von vier Tagen
Auch ein Konto im Minus kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Umstellung eines bestehenden Kontos müsse, so ist es gesetzlich vorgeschrieben, innerhalb von vier Tagen geschehen, daran erinnert die Verbraucherzentrale. Es darf sich nicht um ein Gemeinschaftskonto handeln.
Wem bei der Kontenpfändung über seinen Grundfreibetrag von 1028,89 € (Pfändungsgrenze für eine Person) ein höherer Freibetrag zusteht, weil etwa Kinder zu versorgen sind, der kann sich per Bescheinigung den Freibetrag erhöhen lassen. Doch auch um diese Bescheinigung muss sich der Kontoinhaber selbst kümmern und sie dann bei seiner Bank vorlegen.
Höhere Freibeträge
Die Awo-Schuldnerberatung, die pro Jahr 1200 Schuldner betreut, schätzt, dass etwa ein Drittel davon von der Umstellung auf ein P-Konto betroffen sind. Bisher hat die Awo erst 90 Bescheinigungen für ihre Klienten ausgestellt. Für alle in Mülheim Betroffenen, betont Adelheid Zwilling, kann die Awo das schon aus Zeitgründen nicht leisten.
Die höheren Freibeträge auf dem P-Konto können von Sozialagentur, Familienkassen oder Arbeitgeber bescheinigt werden. Die Verbraucherberatungsstelle hält zur Info ein Faltblatt bereit. „Auch, wenn man noch keine Bescheinigung hat, so sollte man schon einen Antrag auf das P-Konto stellen. Dann sind schon mal die 1028,89 € geschützt“, rät die Leiterin Christiane Lersch.