Oberhausen. Streit um Tempo 30 in einem bestimmten Abschnitt der Kirchhellener Straße in Oberhausen: Jetzt hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Tempo-30-Zonen lösen oft viel Unmut und jede Menge Widerspruch bei Autofahrern aus. Häufig müssen sich dann Juristen mit diesen kniffligen Streitfällen befassen – so auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall aus Oberhausen. Die Richter in der Landeshauptstadt haben entschieden, dass Tempo-30-Schilder in einem bestimmten Abschnitt der vielbefahrenen Kirchhellener Straße im Norden des Stadtgebiets zunächst einmal stehen bleiben.
Die Stadt Oberhausen hat das Tempolimit von 30 km/h auf dem besagten rund 550 Meter langen Abschnitt der Kirchhellener Straße zwischen der dortigen Autobahnbrücke und der Einmündung Joseph-Haydn-Weg angeordnet. Diese Tempobeschränkung bleibt nach der jüngsten Gerichtsentscheidung nun zunächst gültig. Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30. Mai in einem Eilverfahren entschieden.
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Das Gericht führt in seiner detailreichen Begründung aus, dass der größte Teil der umstrittenen Strecke – ein rund 425 Meter Abschnitt vom Joseph-Haydn-Weg bis zum Grundstück Kirchhellener Straße 147a – von Wohnbebauung geprägt sei. Tempo 30 sei hier „aller Voraussicht nach zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärm-Einwirkungen gerechtfertigt und verhältnismäßig“, so das Verwaltungsgericht.
Für den restlichen, rund 125 Meter langen Abschnitt bis zur Autobahnbrücke, der eher von gewerblicher Nutzung bestimmt sei, sei die Tempo-30-Regelung zur „Verstetigung des Verkehrsflusses“ ebenfalls zulässig, weil es sich dabei um einen kurzen Abschnitt zwischen zwei Tempo-30-Zonen handele.
Verwaltungsgericht: Tempo 30 dient hier dem Lärmschutz
Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass Tempo 30 dem Lärmschutz der Anwohner diene. Die entsprechenden Lärm-Grenzwerte würden nach den Berechnungen der Stadt Oberhausen hier zumindest nachts an der Mehrzahl der Wohnhäuser überschritten und an weiteren Gebäuden lediglich geringfügig unterschritten. Das Interesse der Autofahrer an einem zügigen Fortkommen müsse deshalb gegenüber dem Gesundheitsschutz der Anwohner zurücktreten – zumal das 30 km/h-Tempolimit auf der überschaubaren Gesamtstrecke von 550 Metern die Fahrzeit allenfalls unwesentlich verlängere, wie es heißt.
Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleibe deshalb die Tempo-30-Zone in diesem Bereich der Kirchhellener Straße unverändert bestehen. Gegen diesen Beschluss können die Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde erheben.