Oberhausen. Hohe Strafen wegen vergessener Parkscheiben auf dem Supermarkt-Parkplatz muss niemand hinnehmen. Das betont Rechtsexperte Wolfgang Müller.
Schnell kleben sie hinter der Windschutzscheibe: Knöllchen wegen vergessener Parkscheiben auf einem Supermarkt-Parkplatz. Immer wieder wenden sich verärgerte Oberhausenerinnen und Oberhausener wegen solcher Vorfälle an diese Redaktion. Die einen hatten tatsächlich vergessen, eine Parkscheibe einzulegen, die anderen kehrten nur ein paar Minuten verspätet zu ihrem Fahrzeug zurück und hatten bereits einen Strafzettel kassiert. Wolfgang Müller, Rechtsexperte der Ideal-Versicherung, gibt Tipps, wann sich ein Widerspruch lohnt.
„Ein 30-Euro-Knöllchen nach dem Einkauf im Supermarkt ist keine Seltenheit“, sagt Wolfgang Müller. Denn auf vielen Kundenparkplätzen dürften Autofahrer nur für eine bestimmte Zeit mit eingelegter Parkscheibe parken. Für die Kontrolle ihrer Parkplätze engagierten Supermarktbetreiber oft private Unternehmen, die auch die Strafzettel ausstellen. „Aber nicht alle Strafen müssen Betroffene akzeptieren“, betont der Experte.
Sei der Supermarktbetreiber Eigentümer des Parkplatzes, dürfe er im Rahmen der gültigen Gesetze zwar auch die Regeln festlegen. „Er kann damit etwa eine Höchstparkdauer festsetzen oder die Nutzung einer Parkscheibe verlangen.“ Entweder kümmere sich der Betreiber selbst um die Parkplatzkontrolle, oder er lagere die Überwachung an eine Firma aus. „Wer eine solche Parkfläche nutzt, geht mit dem Grundbesitzer einen Vertrag ein und akzeptiert mit der Nutzung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ Halte sich ein Parkplatznutzer dann nicht daran, verletze er den Vertrag und der Besitzer oder die Überwachungsfirma dürften tatsächlich auch ein Knöllchen ausstellen. „Da es sich um einen privaten Parkplatz handelt, fällt hier aber kein klassisches Verwarngeld, sondern eine Vertragsstrafe an.“
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Dauerparker blockieren gerne die Parkplätze
Der Grund für die begrenzte Parkzeit sei meist, dass sonst oft Dauerparker die Plätze für Supermarktkunden blockieren. Doch bevor ein Knöllchen rechtswirksam ausgestellt werden darf, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
„Damit sich Parkplatznutzer zum Beispiel über die Geschäftsbedingungen informieren können, müssen gut lesbare Schilder auf eine begrenzte Parkdauer beziehungsweise die Pflicht zur Nutzung einer Parkscheibe hinweisen.“ Zudem müsse auf den Schildern angegeben sein, dass Strafen drohen. „Solche Hinweisschilder können am Eingang der Parkfläche stehen, aber den Parkenden kann auch zugemutet werden, dass sie sich kurz nach solchen Schildern umsehen.“ Ist das Hinweisschild nicht gut sichtbar oder verdreckt oder war die Schrift viel zu klein, empfiehlt Müller, ein Foto zu machen, um dies nachweisen zu können.
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Wer eine Vertragsstrafe kassiert, muss mit Kosten in Höhe von 20 bis 30 Euro rechnen. „Die Beträge liegen zwar deutlich über dem, was im öffentlichen Verkehrsraum bei einem Parkverstoß fällig wird – allerdings sehen Gerichte dies als angemessen an“, weiß Müller. Eine Faustregel lautet: „Ist die Vertragsstrafe mehr als doppelt so hoch wie das Verwarnungsgeld, das im öffentlichen Raum fällig wäre, ist die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.“ Denn dann muss von einer unangemessenen Benachteiligung ausgegangen werden.
Hohe Strafen nicht einfach bezahlen
Betroffene sollten also in jedem Fall prüfen, ob sich eine Einwendung für sie lohnen könnte. „Wer beispielsweise eine unangemessen hohe Strafe von 50 Euro zahlen soll oder auf verschmutzte Schilder stößt, kann dagegen vorgehen.“ Zudem könne es bei Großeinkäufen vorkommen, dass die zulässige Höchstparkdauer überschritten wird. „In einem solchen Fall zeigen sich viele Supermarktbetreiber kulant und verzichten gegen Vorlage des Kassenbons, auf dem die Zeit festgehalten ist, auf ihre Forderung.“
Auch ein genauer Blick auf das Knöllchen selbst kann sich lohnen: „Sind hier etwa Punkte wie eine Abschleppvorbereitung aufgelistet, aber das Auto wurde nie abgeschleppt und das Abschleppen auch nie vorbereitet, sollten sich Pkw-Fahrer ebenfalls zur Wehr setzen.“ Die Überwachungsfirma sei dazu verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen. Müller rät: „Wer eine Einwendung vortragen möchte, sollte sich stets schriftlich an den Betreiber oder das Überwachungsunternehmen wenden und in einer Stellungnahme darlegen, warum die Forderung ungerechtfertigt ist.“