Oberhausen. Bislang hat die Stadt Oberhausen knapp 690 Geflüchtete in privatem Wohnraum untergebracht. Wer kann Zimmer anbieten? Und was gilt es zu beachten?

Die Hilfsbereitschaft in Oberhausen für die Geflüchteten aus der Ukraine ist ungebrochen. Viele Bürgerinnen und Bürger sind bereit, ihren Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Täglich erreichen die Stadt im Schnitt 15 Angebote. Bislang konnte die Stadt so knapp 690 Geflüchtete (Stand 4. April) in privaten Wohnräumen unterbringen. Doch wer kann überhaupt Wohnraum anbieten? Und was gilt es zu beachten?

Die Stadt sucht aktiv nach Unterbringungsmöglichkeiten, wo zwei bis vier Personen mindestens für sechs Monate wohnen können. Zwei bis vier Personen, weil die Geflüchteten häufig in Familienkonstellationen dieser Größe in Oberhausen ankommen, erklärt Frank Helling von der Pressestelle der Stadt. Sechs Monate, weil „der Aufwand für die Unterbringungen in privatem Wohnraum hoch ist“, so Helling. „Kurzfristige Unterbringungen sind daher nicht praktikabel.“

Welche Voraussetzungen muss der angebotene Wohnraum erfüllen?

Die Stadt vermittelt Wohnungen oder Zimmer, die abschließbar sind und über ein eigenes Bad verfügen. „Zimmer innerhalb einer Wohngemeinschaft werden durch die Verwaltung nicht vermittelt“, teilt die Pressestelle mit. Ob der Wohnraum geeignet sei, prüften die Mitarbeitenden der Sozialverwaltung, der Immobilienverwaltung und des Kommunalen Integrationszentrums bei Bedarf. Im Vordergrund stehe dabei die Nutzbarkeit, sprich: der Zustand der Wohnung, die Möblierung etc. Das Kommunale Integrationszentrum sei auch Ansprechpartner, sollten Konflikte entstehen oder das Zusammenleben nicht funktionieren. Dann stehe das Team „vermittelnd zur Verfügung“, so Helling.

Wer darf Geflüchtete bei sich aufnehmen?

Grundsätzlich können sowohl Vermieter als auch Mieter Geflüchteten eine Unterkunft bieten. Mieter sollten dabei jedoch ein paar Dinge berücksichtigen. Wie das NRW-Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration mit Bezug auf das NRW-Justizministerium auf seiner Internetseite informiert, dürfen Mieter in ihrem Mietraum ohne Erlaubnis ihres Vermieters Besuch empfangen – solange der Mieter von diesem Besuch kein Geld verlangt und ihn nur für einen vorübergehenden Zeitraum bei sich aufnimmt. „Eine allgemein anerkannte Zeitgrenze für die zulässige Besuchsdauer gibt es nicht. Als Richtschnur kann ein Zeitraum von sechs Wochen gelten“, schreibt das Ministerium.

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Wird dieser Zeitraum überschritten, ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, seinen Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Lässt der Mieter Geflüchtete länger als sechs Wochen ohne Erlaubnis bei sich wohnen, droht ihm die Kündigung. Gründe, die Erlaubnis zu verweigern, gebe es allerdings – auch wegen des Anti-Diskriminierungsgesetzes – kaum, erklärt André Hoffmann vom Mieterschutzbund Oberhausen. Es sei denn, die Wohnung sei für die Menge der Personen einfach nicht ausgelegt und zu klein. Fachleute sprechen in diesem Fall von „Überbelegung“.

Wie ist das Mietverhältnis geregelt?

„Eine Untervermietung ist anzeigepflichtig“, erklärt Anwalt André Hoffmann. Wer also selbst Mieter ist und ein oder mehrere Zimmer für Geld zur Verfügung stellt, muss seinen Vermieter darüber informieren. Dieser kann dann entsprechend die Betriebskosten erhöhen und auch einen Untermietzuschlag verlangen.

Menschen, die Geflüchtete oder generell jemanden bei sich aufnehmen, rät Hoffmann: „natürlich immer einen Vertrag aufzusetzen“. Ein Problem gibt es dabei allerdings: Offizielle Vorlagen und Musterverträge gibt es nur in deutscher Sprache – nicht aber auf Englisch oder gar Ukrainisch. „Zumindest habe ich die noch nie gesehen“, so Hoffmann.

Wer seinen Wohnraum über die Stadt Oberhausen anbietet, kann dieses Problem umgehen. Hier wird der Mietvertrag nämlich zwischen dem Anbieter und der Stadt geschlossen. Diese kommt dann auch für die Mietkosten auf. Als Maßstab werden folgende Höchstgrenzen berücksichtigt: zwei Personen (bis 65 Quadratmeter): 500 Euro plus Heizkosten. Drei Personen (bis 80 Quadratmeter): 625 Euro plus Heizkosten. Vier Personen (bis 95 Quadratmeter): 760 Euro plus Heizkosten.

Wer haftet für Schäden?

„Im Grundsatz haftet jede Person selbst für die von ihr verursachten Schäden“, klärt das NRW-Familienministerium auf. Handelt es sich allerdings um ein Mietobjekt, haftet der Mieter für seinen Besuch oder seine Untermieter mit. Fallen die Schäden in den Bereich der Hausratsversicherung (bei Mietern), sind sie in der Regel abgedeckt – auch wenn die Schäden eine aufgenommene Person und nicht der Versicherte selbst verursacht hat. Bei der nicht nur kurzfristigen Aufnahme von Personen empfiehlt das Ministerium, die Versicherung zu informieren. Fallen die Schäden in den Bereich der Wohngebäudeversicherung (bei Vermietern), gilt laut Ministerium das Gleiche.

Wichtiger für Mieter sei aber die Haftpflichtversicherung, sagt André Hoffmann vom Mieterschutzbund. Die greife nämlich, wenn nicht etwa die Möbel, sondern der Wohnraum selbst oder Gegenstände des Vermieters beschädigt worden seien. Der Anwalt rät, den jeweiligen Versicherungsanbieter über die Untermieter zu informieren und abzuklären, ob durch sie verursachte Schäden durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Mehr Informationen zum Mietrecht und Hilfen während des Ukraine-Kriegs finden Oberhausenerinnen und Oberhausener auf der Internetseite des Familienministeriums: https://www.mkffi.nrw/menue/fluechtlinge/hilfen-waehrend-des-ukrainekrieges/helfen

Kontakt zur Stadt

Wer Geflüchteten eine Unterkunft bieten will, findet auf der Internetseite der Stadt Oberhausen Informationen: https://www.oberhausen.de/ukraine

Dort gibt es auch ein Online-Formular, über das Bürgerinnen und Bürger ihren Wohnraum der Stadt melden können.

Bei Fragen ist die Sozialverwaltung per Mail an oder telefonisch unter 0208 825 4139 erreichbar.