Oberhausen. Das Land NRW hat weitere Personengruppen für eine Corona-Impfung freigegeben. Wer kann einen Termin vereinbaren? Alle neu Berechtigten im Überblick.

Einen ordentlichen Schub bei den Corona-Impfungen erhofft sich auch die Stadt Oberhausen vom seit Donnerstag, 6. Mai, geltenden Impf-Fahrplan. Die ersten Personengruppen der dritten Prioritätsstufe gelten nun als impfberechtigt und können einen Termin im Impfzentrum in der Willy-Jürissen-Halle vereinbaren. Das hatte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am Donnerstag verkündet.

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Oberhausens Krisenstabsleiter Michael Jehn freut sich über die aktuellen Entwicklungen: „So können wir weitere Fortschritte machen und werden so Tag für Tag ein Stück sicherer.“ Doch wer genau kann nun einen Impftermin vereinbaren? Hier eine Übersicht:

Wie bereits berichtet, können ab sofort maximal zwei Kontaktpersonen von Schwangeren einen Termin vereinbaren. Als Nachweis müssen sie eine Kopie des Mutterpasses der Schwangeren vorlegen sowie ein Formular des Gesundheitsministeriums. Zu finden ist dies auf der Seite www.mags.nrw.

Beschäftigte des Einzelhandels erhalten Corona-Impfung

Berechtigt sind auch Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen. Auch hier gilt: maximal zwei Kontaktpersonen je pflegebedürftiger Person, die sich nicht in einer Einrichtung befindet, also zu Hause gepflegt wird. Als Nachweis muss auch hier das Formular des Ministeriums genutzt werden – und zudem muss auch noch eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorgelegt werden. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen dabei nicht zwingend als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Auch das Alter und die Art der Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.

Das Impfzentrum in der Willy-Jürissen-Halle in Oberhausen, Momentaufnahme vom 8. März 2021.
Das Impfzentrum in der Willy-Jürissen-Halle in Oberhausen, Momentaufnahme vom 8. März 2021. © FUNKE FotoServices | Gerd Wallhorn

Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung, die ja selbst nicht geimpft werden können, sind seit Donnerstag berechtigt, einen Impftermin zu vereinbaren. Die Erkrankung des Kindes muss dabei unter den in der Corona-Impfverordnung (Paragraf 3, Absatz 1, Nr. 2) aufgeführt sein, dazu zählen beispielsweise: Trisomie 21, Mukoviszidose und andere schwere Erkrankungen der Lunge, Diabetes oder auch chronische Erkrankungen der Niere. Das Impfzentrum benötigt eine ärztliche Bescheinigung, dass das Kind zu der in der Verordnung festgelegten Personengruppe gehört.

Freigegeben sind nun auch bestimmte Berufsgruppen: Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder können nun einen Impftermin vereinbaren, zudem Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten. Dazu zählen explizit auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Minijobber. Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen sind berechtigt, ebenso Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten, Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher, Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz.

Nachweis der Impfberechtigung zwingend nötig

Als Nachweis müssen die Impflinge dieser Berufsgruppen eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann dazu ein Formular des Gesundheitsministeriums nutzen (mags.nrw). Das Arbeitsstättenprinzip ist aufgehoben, das heißt: Die oben genannten Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.

18 Millionen Zugriffe auf Internetseite

Seit Donnerstag, 8 Uhr, können die neu aufgenommenen Impfberechtigten einen Termin vereinbaren. Die Nachfrage ist groß: Laut Kassenärztlicher Vereinigung (KV) haben allein in den ersten drei Stunden rund 85.000 Interessierte ihre Termine für Erst- und Zweitimpfung erhalten. Die KV verzeichnete zudem knapp 18 Millionen Zugriffe auf das Online-Buchungsportal, das trotz des Ansturms aber „gut und stabil“ laufe, wie Dr. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein sagt. In den kommenden Tagen werden weitere Termine vergeben.

„Unser gemeinsames Ziel einer schnellen Durchimpfung der Bevölkerung rückt wieder ein Stück näher“, sagt Bergmann. Er begrüße es „außerordentlich“, dass die Gruppe der über 60-Jährigen nun bevorzugt in Arztpraxen geimpft werden soll – insbesondere mit dem Impfstoff von Astrazeneca. „Dieser Impfstoff hat gerade bei älteren Patienten eine sehr gute Wirksamkeit und ich appelliere an alle Impflinge, dem Rat Ihres Arztes zu folgen, wenn dieser eine Impfung mit Astrazeneca individuell empfiehlt. Dies gilt auch für den Fall einer Impfung bei Personen unter 60 Jahren.“

Generell gilt: Wer impfberechtigt ist, weist dies nicht bei der Buchung des Impftermins nach, sondern vor Ort im Impfzentrum, am Tag der Impfung. Die benötigten Unterlagen müssen die Impflinge also mitbringen und vorlegen. Geschieht dies nicht, wird die Impfung verweigert.

An dem Prozedere der Terminbuchung hat sich nichts geändert, Termine können weiter online oder telefonisch bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, unter 0800-11611701 oder auf termin.corona-impfung.nrw/home vereinbart werden.

Für alle Personengruppen kommt sogenannter mRNA-Impfstoff zum Einsatz – das heißt von Biontech oder Moderna. Eine Wahl des Impfstoffs ist nicht möglich.

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