Oberhausen. In der Schule tragen sie Masken, aber beim Schüler-Treffen vor dem Gebäude wird das lästige Ding abgesetzt. Das ist in Oberhausen nun verboten.
Die Stadt Oberhausen verschärft die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Ab sofort gilt im unmittelbaren Umfeld von allen weiterführenden Schulen in Oberhausen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Die Grundschulen sind von dieser Regelung, die zunächst bis zum 30. November besteht, ausgenommen. Das hat die Stadt in einem Sonderamtsblatt bekannt gegeben.
Damit müssen die Schülerinnen, Schüler, Eltern und Schulpersonal in der Umgebung der Standorte der fünf Gymnasien, vier Gesamtschulen, drei Realschulen und drei Berufskollegs im Stadtgebiet Alltagsmasken tragen. Bisher galt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum vor allem nur in den Oberhausener Fußgängerzonen und auf der Außenpromenade des Centros . Nun hat der Krisenstab weitere „Orte unter freiem Himmel“, wie es in der neuen „Allgemeinverfügung zur Anordnung einer Maskenpflicht“ heißt, identifiziert, an denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und an denen viele Menschen zusammentreffen: die Umgebung einiger Schulen.
Beobachtung der Schulleitungen mit einbezogen
„Bei der Beurteilung der verschiedenen Bereiche wurden neben den konkreten örtlichen Verhältnissen im unmittelbaren Umfeld der Schulen unter anderem die unterschiedlichen Schülerzahlen, die Lage der Schulen innerhalb des Stadtgebietes beziehungsweise zueinander und ihre Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ebenso berücksichtigt wie die Beobachtungen der jeweiligen Schulleitung vor Ort“, teilt die Stadt im Sonderamtsblatt vom 13. November mit.
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Die Maskenpflicht vor den Schulen gilt montags bis freitags jeweils von 7 bis 14 Uhr bzw. je nach Ganztagsschule von 7 bis 15.30 Uhr oder von 7 Uhr bis 16.30 Uhr oder von 7 bis 18 Uhr.
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Die Stadt hält die Maßnahme für angemessen. „Sie steht nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die sie bewirkt. Es wird nicht verkannt, dass durch die Maßnahmen in das Grundrecht der Handlungsfreiheit des Einzelnen eingegriffen wird. Demgegenüber steht aber das hohe Gut der körperlichen Unversehrtheit aller und des Lebens, welches dann ausweislich der bereits vorliegenden Erfahrungen mit dem Virus unweigerlich gefährdet ist und ohne weitere Maßnahmen durch unkontrollierte Ausbreitung des Virus’ auch mangels dann ausreichender Infrastruktur im Gesundheitswesen nicht mehr geschützt werden könnte.“