Oberhausen. Rück-Mitarbeiter hatten geklagt. Neue Betriebe im Möbelhaus. Urteil: Da es sich um Teilbetriebsübergänge handele, bestehe das Arbeitsverhältnis weiter.
Einen ersten Erfolg erzielten gestern vor dem Oberhausener Arbeitsgericht Mitarbeiter des Möbelhauses Rück, denen zum 1. August 2015 gekündigt worden war. Das Gericht unter Vorsitz von Annegret Hennemann urteilte, dass es sich um Teilbetriebsübergänge handele und damit die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien. Gegen das Urteil kann der Arbeitgeber Berufung einlegen.
XXXL Möbelhaus Lutz
Bis auf den letzten Platz besetzt war der Saal 1 des Arbeitsgerichts, in dem die Kündigungsschutzklagen der Mitarbeiter verhandelt wurden. Die Kläger und ihre Anwälte waren erschienen, dazu Kollegen und Vertreter der Medien.
Anfang 2014 hatte XXXL-Möbelhaus Lutz das Möbelhaus übernommen. Die Mitarbeiter wurden danach in zwei Gesellschaften angestellt. Seit dem 1. August 2015 haben neue Gesellschaften die Dienstleistungen übernommen. Dutzenden von Mitarbeitern, die zum Teil schon seit Jahrzehnten in dem Traditionsgeschäft arbeiteten, wurde gekündigt.
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Für das Arbeitsgericht besteht kein Zweifel, dass diese neuen Gesellschaften dieselben Aufgaben erledigen wie die ehemaligen zwei. Es bestehe auch weiterhin eine Betriebsgemeinschaft in dem Haus. Es würden weiterhin Möbel in derselben Preiskategorie verkauft, es werde weiterhin ein Restaurant betrieben, Möbel würden gelagert und einen Service gebe es ebenfalls. „Nur erledigen das eben nicht mehr zwei, sondern mehrere Gesellschaften“, sagte Richterin Hennemann im Gespräch mit dieser Zeitung.
Einheitliche Leitung oder Eigenständigkeit?
Für das Gericht steht auch fest, dass es trotz der Aufteilung eine gemeinsame Organisation und Leitung gibt. „Wer bringt denn die Leiter der vielen Gesellschaften alle an einen Tisch, wenn etwa über Änderungen der Öffnungszeiten gesprochen und entschieden werden muss?“, meinte Hennemann bei der gestrigen Verhandlung.
Kläger-Anwalt Rolf Oetter wies darauf hin, dass der XXXL-Konzern mit seinen Häusern einheitlich auftrete und ein einheitliches Marketing pflege. Das alles erfordere eine einheitliche Leitung.
Die Anwältin der Gegenseite betonte dagegen immer wieder die Eigenständigkeit der neuen Gesellschaften. XXXL erklärte auf Nachfrage: „Wir werden die Entscheidungen des Arbeitsgerichts sorgfältig prüfen und dann entscheiden, wie wir weiter vorgehen.“