Mülheim. Seit dem 1. März gilt das Schnittverbot, das durch das Bundesnaturschutzgesetz geregelt ist. Demnach dürfen Bäume und Hecken nur noch schonenden Form und Pflegeschnitten unterzogen werden. Durch das Schnittverbot soll der Erhalt von Lebensraum für wildlebende Tiere gewährleistet werden.

Der Frühling ist da. Nach dem ohnehin schon sehr frühlingshaften Winter jetzt auch offiziell. Doch das bedeutet nicht nur laue Abende auf der Terrasse oder Grillfeste mit den Freunden. Mit dem Aufblühen der Natur ist auch jede Menge Arbeit verbunden. Gärten oder Vorgärten müssen auf Vordermann gebracht werden, Bäume, Sträucher und Hecken zurechtgestutzt werden. Doch die Heckenschere sollte nicht zu voreilig geschwungen werden: Seit dem 1. März gilt das Schnittverbot, das dem Artenschutz dient und durch den Paragrafen 39 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt ist.

Darin heißt es: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

Unterschiedliche Auffassungen

Jürgen Zentgraf, Leiter des Mülheimer Umweltamtes erklärt, was sich hinter Formulierungen verbirgt: „Mit ‘auf den Stock setzen’ ist gemeint, dass man einen Busch radikal abschneidet, bis wirklich nur noch wenige Äste aus dem Boden ragen. Bäume, die nicht auf gärtnerisch genutzten Flächen oder im Wald stehen, sind im Allgemeinen die im eigenen Garten. Viel mehr Möglichkeiten bleiben da ja nicht mehr.“

Allerdings wird die Frage, was eine gärtnerisch genutzte Fläche ist, unterschiedlich bewertet: Während das Landesbüro des Naturschutzbundes die Auffassung vertritt, dass Bäume in Gärten vom Schnittverbot erfasst werden, weil private Gärten nicht für die Erwerbstätigkeit genutzt werden, sieht das Landesumweltministerium auch in Ziergärten gärtnerisch genutzte Grundflächen. Demnach würden Baumschnittmaßnahmen nicht unter das Verbot das Verbot fallen.

Hohe Bußgelder

Beim Beschneiden von Hecken allerdings gilt das Verbot allerdings grundsätzlich. Wer dagegen Verstößt und erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. Zentgraf: „Im Gesetz steht, dass bis zu 50.000 Euro Strafe möglich sind.“ Allerdings sieht die Realität anders aus: „Je nach Art der Hecke kostet das zwischen 100 bis 150 Euro. Bei seltenen Baumarten können es allerdings schon mal mehrere tausend Euro werden.“ Und sollte bei der gesetzeswidrigen Schneidarbeit noch ein Nistplatz kaputtgehen, wird’s „noch ein bisschen happiger“, so der Leiter des Umweltamtes weiter.

Grundsätzlich gilt für „Form- und Pflegeschnitte“: Was genau darunter zu verstehen ist, muss im Einzelfall entschieden werden.