Mülheim-Holthausen. .
Ob den betroffenen Anwohnern ein wenig die Skepsis genommen werden konnte, ist schwer zu sagen. Zumindest war die sehr gut besuchte „Bürgerversammlung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Rumbach und Nebengewässer“ in der Hölterschule informativ. Matthias Ufer von der Bezirksregierung Düsseldorf beleuchtete in seiner ausführlichen Präsentation etliche Aspekte der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes.
Im Rahmen der Veranstaltung erklärte Dr. Jürgen Zentgraf, Leiter des Umweltamtes, übrigens, dass die Stadt ihre Klage gegen die Bezirksregierung jetzt zurückgezogen hat. Die Stadt hatte im Frühsommer vergangenen Jahres Klage eingereicht, nachdem die Bezirksregierung den Förderantrag für die Sanierung des Rumbachs abgelehnt hatte. „Wir wollten feststellen lassen, ob der Bescheid frei von Ermessensfehlern ist“, so Dr. Zentgraf zur WAZ. Bereits während der Verhandlung habe aber das Verwaltungsgericht klar gemacht, dass die Erfolgsaussichten gering seien, daraufhin habe die Stadt die Klage zurückgezogen.
Es gibt Bestandsschutz
Während seiner Präsentation und der Erläuterung der rechtlichen Grundlagen zur „Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten“ betonte Matthias Ufer von der Bezirksregierung mehrmals ausdrücklich, dass bei der Festsetzung der Ist-Zustand berücksichtigt werde und auf den jeweiligen Grundstücken nichts beseitigt oder abgerissen werden müsse. „Es gibt Bestandsschutz, nur bestimmte neue bauliche und andere Vorhaben unterliegen gesetzlichen Bestimmungen.“ Wie zum Beispiel die Ausweisung von neuen Baugebieten, die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen. Zudem sei das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, die dem Hochwasserschutz entgegenstehen, nicht erlaubt.
Als Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden oder der Hochwasserrückhaltung dienen (zum Beispiel Polder am Rhein). Zudem Gebiete, in denen statistisch einmal in 100 Jahren auftretendes Hochwasser aufkommt. Die Festsetzung gilt nur für oberirdische Gewässer. „Wir ermitteln für unterschiedliche Regenszenarien“, erläuterte Ufer, „und simulieren bestimmte Ereignisse beziehungsweise Extrem-Ereignisse.“