Mülheim. .

Die Rundfunkbeiträge werden bekanntlich seit dem 1. Januar nicht mehr pro Empfangsgerät, sondern für jede Wohnung einzeln erhoben. Und zwar ganz unabhängig davon, wie viele Radios und TV-Geräte dort stehen, oder ob überhaupt welche dort stehen.

„Für Verbraucher, die zuvor ihre 17,98 Euro pro Monat an die GEZ gezahlt haben, ändert sich nichts“, sagt Karin Bordin von der Verbraucherzentrale Mülheim. Das dürfte für die überwiegende Zahl der Verbraucher gelten.

Einige bezahlen allerdings seit diesem Jahr auch mehr: Wer zuvor nur ein Radiogerät angemeldet hatte und dafür die geringere Gebühr von 5,99 Euro gezahlt hat, muss jetzt auch die Rundfunk-Haushaltsabgabe in Höhe von 17,98 Euro entrichten. Durch die einheitliche, pauschale Berechnung gibt es aber auch Haushalte, die weniger an den Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Sender, der die GEZ abgelöst hat, bezahlen, daran erinnert Karin Bordin. So waren die Kinder mit eigenem Einkommen, die noch mit in der elterlichen Wohnung lebten und ein eigenes Fernsehgerät in ihrem Zimmer hatten, gebührenpflichtig. Das entfalle jetzt.

Ähnliches gelte für unverheiratet zusammenlebende Paare, die unter Umständen für das Autoradio zuvor von der GEZ mit 5,99 Euro zur Kasse gebeten wurden. „Das interessiert jetzt nicht mehr“, sagt Karin Bordin.

Schwerbehindertenausweis befreit nicht mehr

Behinderte Bürger, die in ihrem Schwerbehindertenausweis das Kennzeichen RF (für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) stehen haben, werden jetzt allerdings nicht mehr automatisch von der Gebühr befreit. „Sie müssen jetzt ein Drittel des Beitrags, nämlich 5,99 Euro, zahlen“, erläutert Karin Bordin. Das geschieht auf Antrag, und nur aus wirtschaftlichen Gründen kann man sich gänzlich vom Zahlen des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Auch hier leistet die Verbraucherzentrale Hilfestellung. „Da gibt es viele Nachfragen. Wir helfen auch beim Ausfüllen des Antrags“, so Karin Bordin. „Wir fertigen auch Kopien und bestätigen, dass die Originale vorgelegen haben.“ Die Grundlagen für eine Befreiung seien weiterhin Bezug von Leistungen nach ALG II, Bafög oder die Grundsicherung.

Karin Bordin weiß, dass es Grenzfälle beim (geringen) Einkommen gibt. So gibt es Verbraucher, die zwar keine Grundsicherung erhalten, aber zusätzlich zur Rente noch Wohngeld beziehen. „Hier kann in Einzelfällen nur eine Härtefallregelung greifen“, erläutert Karin Bordin. Auch in solchen Fällen beraten die Verbraucherschützer. Sonderfälle sind noch Wohngemeinschaften, bei denen ein Mitbewohner vom Beitragsservice der Öffentlich-Rechtlichen zur Zahlung der Gebühren herangezogen werden kann. Jedes Mitglied einer studentischen Wohngemeinschaft sollte sich, wenn möglich, von den Rundfunkgebühren befreien lassen, empfiehlt Karin Bordin.