Mülheim. .
Sommerzeit ist Schnäppchenzeit. Zwar gibt es den Sommerschlussverkaufstermin im Einzelhandel offiziell nicht mehr – dennoch müssen die Lager leer werden, denn in den Schaufenstern sieht man schon die aktuelle Mode für die Wintersaison.
Beim Schnäppchenkauf sollten Verbraucher vor allem darauf achten, dass sie die Ware nicht so einfach wieder umtauschen können. Manche Händler weisen in ihren Geschäften extra darauf hin, dass die reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist. Womöglich deshalb, weil sie sonst, bei regulärer Ware, bei einem Umtausch mit dem Kunden großzügig umgehen.
Ein Recht auf einen Umtausch gibt es allerdings nicht, wie Christiane Lersch, die Leiterin der Mülheimer Verbraucherberatungsstelle, betont. „Es gibt kein Umtauschrecht, auch wenn die Leute das oft annehmen. Der Kunde ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen, wenn etwa ein Artikel nicht passt, nicht gefällt oder womöglich doppelt angeschafft wurde.“
Umtausch gegen Bargeld oder Ware
Wenn ein Händler einen Umtausch freiwillig einräumt, etwa innerhalb von acht Tagen, sollte man sich vorher erkundigen, ob der Umtausch gegen Bargeld oder nur gegen Ware oder gegen eine Gutschrift erfolgt. „Man sollte das erfragen, damit man ganz sicher ist“, empfiehlt die Verbraucherberaterin.
Anders ist das beim Versandhandel, wenn man die Ware per Telefon oder über das Internet geordert hat. „Da gelten generell Widerruf oder Rückgaberecht für einwandfreie Waren, weil man die Sachen vorher ja nicht prüfen kann“, erläutert Christiane Lersch.
Wenn sich eine im Laden gekaufte Ware später als mangelhaft herausstellt, kann der Kunde reklamieren. Bei einer Reklamation hat der Kunde einen Nacherfüllungsanspruch, so die Verbraucherberaterin. Der Händler muss dann entweder reparieren oder Ersatz liefern.
Erst, wenn das nicht hinhaut, darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und bekommt sein Geld zurück. Reklamationen gelten auch für reduzierte Artikel, erklärt Christiane Lersch. Aber nicht dann, wenn ein Mangel der Grund für die Reduzierung des Preises war, wie etwa bei einer Ware zweiter Wahl. „In so einem Fall“, erläutert sie, „hat man als Kunde den Mangel ja bewusst in Kauf genommen.“