Essen. . Das Weihnachtsgeschäft ist gerade beendet, da sagen Handelsexperten schon wieder volle Geschäfte in Innenstädten und Einkaufszentren voraus. Der Grund: Tausende Kunden wollen Geschenke umtauschen oder Gutscheine einlösen. Was dabei zu beachten ist:

Handelsexperten sind sich sicher: Heute dürfte es in Innenstädten und Einkaufs-Zentren wieder voll werden. Weil tausende Kunden ungeliebte Weihnachtsgeschenke umtauschen oder Gutscheine einlösen wollten. Was es dabei zu beachten gilt:

Gibt es ein Recht auf Umtausch?

Nein. Nimmt ein Händler einwandfreie Ware zurück, tut er dies laut Verbraucherschützern aus Kulanz. Dabei kann er bereits benutzte Waren vom Umtausch ausnehmen. Dies muss nicht gelten, wenn der Käufer zuvor das Rückgaberecht ausgehandelt und auf Quittung oder Kassenbon hat festhalten lassen. In dem Fall muss der Kaufpreis erstattet werden. Fristen und Bedingungen aber bestimmt der Händler. Ansonsten gilt: Nur für im Internet gekaufte Waren gibt es ein gesetzlich garantiertes Rückgaberecht. Dauer: 14 Tage ab Lieferung.

Was ist, wenn die Ware kaputt ist?

Defekte Ware kann der Käufer reklamieren. In dem Fall darf der Händler den Kunden auch nicht mit einem Gutschein vertrösten. Aber: Der Verkäufer hat zwei Chancen, den Defekt einer Ware durch Reparatur zu beheben. Erst wenn auch der zweite Versuch scheitert, muss er den Kaufpreis erstatten.

Was tun, wenn Händler zwar kulant sind, Ware aber ausschließlich gegen Gutschein tauschen wollen?

Dem Verbraucher sind in diesem Fall die Hände gebunden. Der Händler darf den Umtausch zu seinen eigenen Bedingungen abwickeln.

Was tun, wenn ein Händler defekte Ware nur gegen Vorlage des Kassenbon annehmen will?

Umtausch nur gegen Kassenbon gilt nicht: Der Verbraucher muss allerdings beweisen können, wann und wo er die Ware gekauft hat. Dazu reicht auch ein Zeuge, der beim Kauf dabei war. Haben Kunden die Produkte per EC- oder Kreditkarte gekauft, können sie auch den Kontoauszug als Beweis nutzen.

Kann ein Händler verlangen, dass ich die Ware nur in Originalverpackung abgebe?

Kulante Händler, die ein ungeliebtes Geschenk zurücknehmen, können auf die Originalverpackung bestehen. Ist ein Produkt aber kaputt, kann er dies nicht. Dann muss er es auch ohne Verpackung entgegennehmen. Und: Der Kunde muss nichts bezahlen, will der Händler die Ware innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zur Reparatur einschicken.

Ich habe einen Geschenkgutschein bekommen. Auf dem steht eine Dreimonatsfrist zur Einlösung.

Unzulässig. Ein Gutschein muss mindestens zwölf Monate lang gültig sein. Der Kunde kann sogar den Kaufpreis zurückfordern, hat sich der Händler an diese Vorgabe nicht gehalten. Ist auf dem Gutschein keine Frist vermerkt, gilt laut Verbraucherschützern die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Auch danach kann der Kunde Anspruch auf Erstattung des Geldwertes erheben. Aber: Der Händler darf in diesem Fall laut aktueller Rechtsprechung den entgangenen Gewinn, den er bei Einlösung des Gutscheins gemacht hat, einbehalten.

Der Gutschein trägt den Namen meiner Frau oder meines Mannes. Ist er für mich dann wertlos?

Gutscheine sind grundsätzlich übertragbar. Der Händler hat kein Recht, die Ausgabe der Ware abzulehnen. Namen auf Gutscheinen dienen in der Regel nur dazu, eine Beziehung zwischen „Sender“ und „Empfänger“ herzustellen. Die rechtliche Beurteilung kann anders ausfallen, wenn die Leistung des Gutscheins auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist. (mit dapd)