Mülheim. .

Die Stadt Mülheim muss der WAZ Einsicht in das Gutachten ihres Rechtsamtes gewähren, das nach der Millionen-Pleite mit Zinswetten die Prüfung möglicher Haftungsansprüche der Stadt gegenüber der West LB als Wettpartnerin sowie Ex-Kämmerer Gerd Bultmann und leitenden Beamten zum Gegenstand hat. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab jetzt einer entsprechenden Klage des berichtenden WAZ-Redakteurs statt. Die Stadt erwägt, in die Berufung vor das Oberverwaltungsgericht zu gehen.

Die WAZ verspricht sich von der Einsichtnahme in das von der Stadt selbst erstellte Rechtsgutachten Aufschlüsse darüber, warum Mülheim bislang nicht – wie andere Städte – in Erwägung gezogen hat, Haftungsansprüche gegenüber der sie beratenden Landesbank oder Verantwortlichen aus ihren Reihen selbst geltend zu machen.

Sechs Millionen Euro Verlust mit Derivatgeschäften

Wie berichtet, hat die Stadt in den Jahren 2005 bis 2008 6,083 Mio Euro Verlust mit so genannten Derivatgeschäften gemacht. Dabei hatte sie auf die Entwicklung von Zinssätzen gewettet. Beraten worden war sie dafür von der West LB, die gleichzeitig als Gegenüber bei der Wette antrat. Offensichtlich der Interessenkonflikt: Die West LB konnte nur Gewinn erzielen, wenn die Wette für die Stadt ungünstig lief. Ihren üppigen Gewinn sicherte die West LB noch dazu dadurch ab, dass sie der Stadt ein unvergleichbar hohes Verlustrisiko aufschwatzte.

Noch immer laufen entsprechende Wetten, immer noch im Millionenbereich verlustreich. Sie sind Teil des Ausstiegsszenarios, das Bultmann-Nachfolger Uwe Bonan mit der West LB nach seinem Amtsantritt im März 2006 ausgehandelt hat. Mit dem geregelten Ausstieg sollte versucht werden, die Verluste kleiner zu halten als die 16 Mio Euro, die fällig geworden wären, hätte Bonan die zu seinem Amtsantritt bestehenden Wetten bis zum Vertragsende weiterlaufen lassen.

Informationsrechte von Bürgern

Die Stadt hatte der WAZ Anfang Mai 2011 die Einsichtnahme in das Rechtsgutachten aus dem Jahr 2008 verwehrt. Selbst die Politik hatte das Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nie zu Gesicht bekommen. In einer einzigen Stellungnahme des Kämmerers zur verheerenden Zwischenbilanz des Derivate-Desasters vom 16. Juni 2008 war das Gutachten in zwei kryptisch anmutenden Sätzen erwähnt worden. Erst im Zuge der WAZ-Berichterstattung im vergangenen Jahr offerierte die Verwaltung der Politik eine umfassende Einsicht in alle Akten zu den Wettgeschäften.

Der WAZ-Redakteur hatte seine Klage auf Akteneinsicht mit dem Informationsfreiheitsgesetz begründet. Es stärkt seit dem Jahr 2005 die Zugangsrechte von Bürgern zu amtlichen Informationen. Wesentlicher Streitpunkt in der Auseinandersetzung mit der Stadt war dabei, ob das Rechtsgutachten als Teil einer verwaltungsinternen Willensbildung zu gelten hat. Dann wäre es laut Gesetz geschützt. Die Stadt plädierte für eine diesbezügliche Interpretation des Gesetzes, das Gericht folgte aber der Argumentation der WAZ-Seite: Es sah in dem Gutachten keinen Teil der Willensbildung, sondern eine Grundlage für die Willensbildung, die im Jahr 2008 abgeschlossen gewesen sei.

Richter wies Einwand der Stadt ab

Vor Gericht widersprach die Prozessbeauftragte der Stadt. Der Willensbildungsprozess sei eben noch nicht abgeschlossen. So prüften ja derzeit externe Gutachter der Düsseldorfer Kanzlei Baum, Reiter und Collegen noch einmal, ob Haftungsansprüche bestünden; das Gutachten soll Ende April vorliegen.. Der Verwaltungsrichter wies den Einwand ab. Er hatte sich im WAZ-Archiv und im Ratsinformationssystem der Stadt offensichtlich umfassend über Mülheims Zinswetten-Debakel informiert.

So war auch ihm nicht entgangen, dass der politische Beschluss aus Juni 2011, doch noch einen externen Gutachter mit der Prüfung zu beauftragen, nicht als Ausdruck eines fortlaufenden Willensbildungsprozesses zu werten ist. „Das Thema war gegessen“, verwies der Richter darauf, dass die Politik vor Jahren schon einen MBI-Antrag für ein externes Gutachten von der Tagesordnung gestimmt habe – und damit allein dem Rechtsamt überlassen habe, die millionenschwere Misswirtschaft der eigenen Behörde unter Gesichtspunkten der Haftung zu prüfen.