Mülheim. Das Jahr 2022 bringt für Verbraucher mehr Rechte, etwa bei Telefonverträgen. Eine Verbraucherberaterin erklärt, worauf Kunden achten sollte.

Das Jahr 2022 hat auch für die Mülheimer Verbraucher etliche Neuerungen gebracht. Beim Kauf, beim Abschluss von Verträgen und vor allem in der Telekommunikation haben sie künftig neue Vorteile, erläutert die Mülheimer Verbraucherzentrale.

Für Verträge rund um Telefon, Handy und Internetzugang gelten schon seit dem 1. Dezember 2021 neue Regeln – und zwar nicht nur für neue Verträge. „Das betrifft alle Telekommunikationsverträge, auch die alten“, betont Christiane Lersch, Leiterin der Mülheimer Verbraucherzentrale. Wenn man bei seinem Altvertrag etwa die Kündigungsfrist verpasst habe, und dieser sich dann automatisch verlängere, so könne man nun - also nach dem 1. Dezember 2021 - in Monatsfrist kündigen. „Für alle Verbraucher, die nicht mit ihrem Anbieter zufrieden sind, ist das spannend“, sagt Lersch. „Man sollte einfach zum ,nächstmöglichen Zeitpunkt’ kündigen, es gilt das Datum des Posteingangs.“

Vertraglich vereinbarte Grundlaufzeit muss eingehalten werden

Lersch rät, die Kündigung per Einwurf-Einschreiben zu verschicken. Anhand der Sendungsnummer kann man erkennen, wann der Brief eingegangen ist. Sie empfiehlt auch jenen, die vor dem 1. Dezember gekündigt haben, eine erneute Kündigung zu versuchen, um möglicherweise eher aus dem Vertrag zu kommen. Sie weiß von Kunden, bei denen dieses Vorgehen akzeptiert worden ist. Die Verbraucherzentrale berät in solchen Fällen.

Christiane Lersch betont allerdings, dass die vertraglich vereinbarte Grundlaufzeit eingehalten werden müsse. Wer also einen Vertrag für zwei Jahre abgeschlossen habe, könne erst nach 24 Monaten kündigen. „Aber ab dann gilt die einmonatige Kündigungsfrist.“

Ein weiterer Vorteil für Verbraucherinnen in Sachen Telekommunikation: Ändert der Anbieter etwas zu Ungunsten des Kunden, so sei sofort eine fristlose Kündigung möglich. Als Beispiel nennt Christiane Lersch etwa eine Reduzierung der Bandbreite oder ein Zusatzangebot, das kostenpflichtig wird. „Jedes Jahr muss zudem einmal die Information erfolgen, was für mich als Kundin der optimale Tarif ist“, betont die Verbraucherschützerin. Auch wenn sich vor einem Umzug herausstellt, dass der Telefonanbieter dort nicht liefern kann, sei eine einmonatige Kündigungsfrist möglich. „Das kann man dann auch schon vor dem Umzug machen“, so Lersch. Zudem stehe Kunden bei einem Ausfall eine Rückerstattung zu. Das gelte auch, wenn die vereinbarte Bandbreite nicht geleistet werde.

Vertrag am Telefon: Der Kunde muss es schriftlich haben

Bei einer Vertragsanbahnung per Telefon gibt es ebenfalls Neuerungen zum Vorteil der Verbraucher. Man hatte zuvor zwar ein 14-tägiges Widerrufsrecht, aber der Vertrag war erst einmal gültig. Nun müsse dem Kunden der Vertrag in Textform mit allen Daten vorliegen (Brief oder Mail), und der Kunde, die Kundin müsse den Telefonvertrag schriftlich in Textform bestätigen. „Unterlässt ein Kunde dies, so ist der Vertrag schwebend unwirksam – also nicht gültig“, sagt Christiane Lersch. Dies soll Verbraucher vor am Telefon „untergeschobenen“ Verträgen schützen.

Bei Kaufverträgen, die neu seit dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, verlängert sich die so genannte „Beweislastumkehr“ um sechs Monate auf ein Jahr. „In dieser Zeit muss der Kunde nun nicht mehr beweisen, dass ein Mangel beim Kauf schon vorhanden war – es wird nun für zwölf Monate davon ausgegangen“, erläutert Christiane Lersch. Das sei eine wesentliche Erleichterung für die Kunden. „Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Händler sich auf die sechs Monate zurückgezogen haben.“

Vorteil für Verbraucher: Beweislastumkehr wurde auf zwölf Monate verlängert

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Diese Beweislastumkehr gelte jetzt übrigens auch bei Verträgen über digitale Produkte. „Beim Kauf von Apps, von Spielen oder E-Books gilt nun dasselbe wie beim Kauf eines Staubsaugers“, erklärt Christiane Lersch. Nämlich zwei Jahre Gewährleistung mit einem Jahr Beweislastumkehr. „Das ist eine Angleichung an die Lebenswirklichkeit.“ Zudem hätten die Händler eine Aktualisierungsverpflichtung.

Eine weitere Neuerung betrifft die Laufzeiten von Dienstleistungs-Verträgen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden – zum Beispiel für Fitnessstudios oder Heizungswartungsverträge. Auch hier sei eine Kündigung in Monatsfrist möglich. Wer einen Vertrag etwa für ein halbes Jahr abgeschlossen habe, der müsse diese Laufzeit erfüllen, danach sei der Vertrag monatlich kündbar. „Das gilt aber nicht für Altverträge“, betont Lersch. Da bleibe es bei der Dreimonatsfrist.

Verbraucherzentrale Mülheim, Leineweberstraße 54, 0208 696053-01, Öffnungszeiten: Mo. 9 - 14 und 15 - 18 Uhr; Di. 9 - 14 Uhr, Do. 9 - 14 (persönlich und telefonisch) und 15 - 18 Uhr (nur telefonisch), Fr. 9 - 14 Uhr. Mittwoch geschlossen.