Mülheim. 58-Jähriger soll nach dem Wurf einer Hündin in die Ruhr für sechs Monate in Haft. Dagegen legt er Berufung ein. Für ihn steht viel auf dem Spiel.

Der Mann, gegen den das Mülheimer Amtsgericht in der vergangenen Woche eine Haftstrafe nach dem Wurf einer lebenden Hündin in die Ruhr verhängt hat, akzeptiert das Urteil nicht. Der 58-Jährige habe über seinen Rechtsanwalt Berufung eingelegt, bestätigt Amtsgerichts-Direktorin Susanne Galonska-Bracun. Der Mann dürfte in der zweiten Instanz vor dem Landgericht darauf hoffen, dass die in Mülheim verhängten sechs Monate Freiheitsstrafe vielleicht doch zur Bewährung ausgesetzt werden. Und es geht noch um mehr.

Zum Tatzeitpunkt Ende des vergangenen Jahres stand der Mann wegen einer früheren Verurteilung noch unter Bewährungsauflagen. Gegen ihn waren wegen versuchter leichtfertiger Geldwäsche fünf Monate Freiheitsstrafe verhängt und zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungsdauer dafür wurde bis zum Juni 2020 festgelegt. Selbstverständlich gehört zu den Auflagen, in dieser Zeit straffrei zu bleiben.

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Angeklagtem könnten elf Monate Haft drohen

Die Staatsanwaltschaft könnte nun darauf drängen, dass die Aussetzung der vorherigen Strafe zur Bewährung widerrufen wird. Eine Entscheidung in solchen Fällen werde in der Regel erst getroffen, wenn ein Urteil rechtskräftig ist, sagt Sprecherin Marie Fahlbusch. An dem letzten Richterspruch orientiere sich dann auch die Staatsanwaltschaft. Sieht also das Landgericht in der Berufungsverhandlung etwa entgegen dem Einzelrichter am Amtsgericht eine gute Sozialprognose und setzt die Strafe doch noch zur Bewährung aus, könnten dem Mann auch die fünf Monate Haft aus der früheren Verurteilung erspart bleiben, obwohl er gegen die Auflagen verstoßen hat. Bestätigt das Landgericht dagegen die Entscheidung der Vorinstanz, könnten dem 58-Jährigen insgesamt elf Monate Haft drohen.

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Es hätte sogar noch schlimmer kommen können. Erst eine Woche, bevor er die betagte Mischlingshündin „Sandy“ von der Schlossbrücke in den Fluss warf, war die Bewährungsfrist für eine weitere Vorstrafe, diesmal wegen Betrugs, abgelaufen. Der 58-Jährige hat schon insgesamt 18 Voreintragungen, vor allem wegen Vermögensdelikten, aber auch wegen Schwarzfahrens, im Bundeszentralregister. In der Verhandlung am Amtsgericht hatte er gestanden, die Hündin seines damaligen Lebensgefährten aus Mitleid getötet zu haben. Dabei sei er volltrunken gewesen, sagte der Arbeitslose, der nach der Tat bei seinem Freund aus- und in ein Männerwohnheim in Köln gezogen war.

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Verteidigung wollte Strafe zur Bewährung aussetzen lassen

Sogar sein eigener Anwalt hatte den Angeklagten in der Verhandlung in der vergangenen Woche einen „Bewährungsversager“ genannt. Das Urteil am Amtsgericht entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte sich ebenfalls für sechs Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen, wollte diese aber zur Bewährung ausgesetzt haben. Gegen den 58-Jährigen hat die Stadt Mülheim nach der Tat ein generelles Tierhaltungs- und Betreuungsverbot erwirkt. Dies hat er im Gegensatz zum Urteil vor Gericht akzeptiert.