Hattingen. Brutale Attacke in Hattingen: Ein 42-Jähriger prügelt auf sein Opfer ein. Jugendliche kreisen die beiden ein. Jetzt kam der Fall vor Gericht.

Die Tat war dem Schöffengericht relativ schnell klar, die Hintergründe blieben jedoch im Dunkeln. Angeklagt war ein 42-Jähriger wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung. Bis auf eine Schnittmenge an Aussagen, die sowohl beim Angeklagten als auch beim geschädigten Zeugen übereinstimmte, blieb bis zum Schluss vieles nebulös.

Am 10. März 2023 kam es auf der Straße Im Heggerfeld zu folgendem Ereignis: Als das Opfer aus dem Haus ging, schlug der Angeklagte mit einem Schlagstock oder Ähnlichem zu. Und zwar mehrfach. Eine ganze Gruppe von acht bis zehn Personen stand um ihn herum, so dass der Geschädigte keine Möglichkeit hatte, zu fliehen. Laut ärztlichem Attest kam es zu erheblichen Verletzungen. Das Opfer erlitt Blutergüsse im Gesicht, an den Ellbogen und an weiteren Körperstellen.

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Während der Angeklagte zunächst schwieg, erklärte der Geschädigte, dass er nicht wisse, warum ihm so viel Gewalt angetan worden sei. Er kenne den Angeklatgen schon länger und es sei immer wieder zu Beleidigungen und Bedrohungen gekommen. Er könne sich das auch nicht erklären. Sowohl Richter Johannes Kimmeskamp als auch der Staatsanwalt wollten mehr über die Hintergründe wissen. Doch das Opfer schwieg sich zu den Fragen aus.

Geld als Tatmotiv?

Ein wenig Licht kam ins Dunkel, als sich der Angeklagte zu den Vorwürfen äußerte. Er habe dem Bekannten Monate vorher 400 Euro gegeben, die er aber nicht zurückbekommen habe, da der Geschädigte zwischenzeitlich arbeitslos geworden sei. Zu den Jugendlichen, die bei der Prügelattacke ebenfalls anwesend waren, erklärte er, die seien zufällig auf der Straße gewesen und dann dazugekommen. Klar wurde im Laufe der Verhandlung, dass der 42-Jährige tatsächlich sein Opfer abgepasst hatte, um mit dem Schlagstock auf ihn einzuschlagen.

Der Angeklagte hat das Opfer abgepasst, die Jugendlichen haben es umzingelt und vor die Wand gedrängt.“
Staatsanwalt - vor Gericht in Hattingen

Aber auch auf wiederholtes Nachfragen des Schöffengerichts und des Staatsanwaltes soll die Gewaltanwendung nichts mit dem nicht zurückgezahlten Geld zu tun gehabt haben. Einen genauen Grund aber nannte der Angeklagte nicht. Er stellte es so dar, dass es ein Ventil für die Beleidungungen gewesen sei, die auch seine Frau betroffen hätten.

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Das nahm ihm der Staatsanwalt in seinem Plädoyer nicht ab. „Die Körperverletzung ist unstrittig, das hat der Angeklagte ja zugegeben. Es ist vermutlich eine Mischung der Aussagen, die hier gemacht wurden. Der Angeklagte hat das Opfer abgepasst, die Jugendlichen haben es umzingelt und vor die Wand gedrängt, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Vielleicht konnte oder wollte der Geschädigte das Geld nicht zurückzahlen, aber es gibt keinen Grund, jemanden zusammenzuschlagen.“ Dass man sein Geld zurückhaben wolle, sei nachvollziehbar, aber die Tat sei schon heftig gewesen. Und eine gute Sozialprognose könne er auch nicht sehen. Er forderte ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung für den Angeklagten.

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Rechtsanwalt Henner Sentner hatte einen anderen Blick auf die Tat. „Der Zeuge hat rumgeeiert und war wenig glaubwürdig“, erklärte er. Sein Mandant habe das Geld zurückhabenwollen, weil er zwischenzeitlich selbst arbeitslos geworden sei. „Ich glaube aber nicht, dass er Gewalt angewendet hat, um das Geld zurückzubekommen.“ Der Zeuge habe keine sichtbaren Verletzungen gehabt, es könne also nicht so schlimm gewesen sein. Außerdem habe sein Mandant sich entschuldigt und sei nicht vorbestraft. Sentner sah das Strafmaß bei neun Monaten auf Bewährung.

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Nach eingehender Beratung kam das Schöffengereicht dann zu seinem Urteil: Ein Jahr Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung und Nötigung auf eine Bewährungszeit von drei Jahren. Denn der Angeklagte habe die Schläge mit einem gefährlichen Werkzeug ausgeführt. Der 42-Jährige muss außerdem Arbeitsstunden ableisten. Zu seinen Gunsten wurde das Geständnis gewertet und dass er sich bei dem Opfer entschuldigt hat.