Hattingen. Mord in Hattingen: Ein Mann hat sich gestellt, trotzdem wird noch ermittelt. In U-Haft gelten besondere Bedingungen und die Unschuldsvermutung.
Auch gute zwei Monate nachdem sich ein Mann als Mörder vom Röhrkenweg bei der Polizei gestellt hatte, laufen die Ermittlungen in diesem Fall weiter, erklärt Staatsanwalt Shamgar Owusu-Ankomah auf WAZ-Anfrage. Vor allem das Motiv für die Tat beschäftigte zuletzt die Ermittler, für die der Fall trotz des Geständnisses eines 44-Jährigen nicht abschließend geklärt war. Der mutmaßliche Täter befindet sich weiter in Untersuchungshaft.
Auch Messerstecher von der Schulstraße in U-Haft
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Ebenfalls in Untersuchungshaft sitzt der Mann, nach dem die Polizei mehrere Wochen gefahndet hatte, weil er im März an der Schulstraße einen anderen niedergestochen und lebensgefährlich verletzt haben soll. Mit Plakaten, Namen, Foto und Belohnung war nach ihm gesucht worden. Anfang Mai hatte er sich gestellt. Anklage wurde gegen ihn noch nicht erhoben.
Unterschied Festnahme und Untersuchungshaft
Untersuchungshaft ordnet ein Gericht an. Während ein Verdächtiger bei einer vorläufigen Festnahme nur bis zum Ende des Folgetages – also maximal knapp 48 Stunden – festgehalten werden darf, kann eine U-Haft mehrere Monate dauern.
Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Dazu zählt ein dringender Tatverdacht. Der wird in den Ermittlungen stets neu geprüft. Zudem muss ein Haftgrund vorliegen – Flucht- oder Wiederholungsgefahr oder die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst.
Inhaftierte gelten als unschuldig
Die Beschuldigten werden übrigens in einem speziellen Gefängnis oder einer besonderen Abteilung untergebracht. „Grundsätzlich gilt der Untersuchungsgefangene als unschuldig und ist daher so zu behandeln, dass nicht der Anschein entsteht, er würde zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Deswegen darf er beispielsweise seine eigene Kleidung tragen oder sich Verpflegung von einem Restaurant bringen lassen“, so das Justizministerium.
Grundsätzlich darf man in Untersuchungshaft auch Besuch empfangen, wenn das Gericht nichts anderes anordnet. Und auch die Post wird nicht kontrolliert, sofern das nicht durch den Richter „zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ausdrücklich angeordnet worden ist“. Beides gilt seit der Reform des Haftrechts vor zehn Jahren.
Entschädigung für Untersuchungshaft möglich
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Nach sechs Monaten U-Haft prüft das Oberlandesgericht, ob eine Fortsetzung gerechtfertigt ist. Bleibt der Verdächtige in Haft, wird in Abständen von maximal drei Monaten wieder geprüft.
Wer übrigens in Untersuchungshaft saß und dann freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde, hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm durch die Haft Schaden entstanden ist. Das gilt allerdings nicht, wenn der Beschuldigte die U-Haft vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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