Gladbeck. Für Gladbecks Innenstadt gilt eine neue Gestaltungssatzung. Dach- und Fassadenfarben, Werbung und Schaufenstergestaltung: Vieles ist zu beachten.
Wer beim Gang durch Gladbecks Fußgängerzone einmal den Blick von den Schaufenstern der Geschäfte abwende und stattdessen nach oben schaut, der wird feststellen: Da stehen richtig schöne Häuser in der City. Und auch sonst kann die Innenstadt sich durchaus blicken lassen. In den vergangenen Jahren ist einiges investiert und attraktiver gestaltet worden. Damit die Optik von Gladbecks Stadtkern auch weiterhin positiv ins Auge sticht, soll nun eine Neufassung der bereits seit 2001 geltenden Gestaltungssatzung greifen. Da wird so einiges vorgegeben und geregelt. Auch, was die Schaufenstergestaltung des Einzelhandels angeht.
Noch mehr Reglementierungen, noch mehr Vorgaben? Muss das denn sein? Diese Frage kam im Planungsausschuss bei der Diskussion über die neue Satzung. Klare Antwort der Experten aus dem Rathaus: „Ja, das muss sein!“ Pflege und Unterhaltung seien einfach eine Daueraufgabe, betonte Xenia Fanti vom Planungsamt im Fachausschuss.
„In Gladbecks Innenstadt treffen viele vulnerable Gruppen auf ein schlechtes Mikroklima“
Darüber hinaus sei eine Neufassung der Satzung aber auch deshalb notwendig geworden, weil die alte Version Aspekte des Klimaschutzes und der Klimafolgeanpassung noch gar nicht vorgesehen hat. „Darauf müssen wir aber reagieren, denn in der Innenstadt treffen viele vulnerable Gruppen auf ein schlechtes Mikroklima“, so Fanti. Die Folge: Im neuen Gestaltungshandbuch finden auch Kriterien für die Dach- und Fassadenbegrünung Beachtung.
Für Hausbesitzer und Einzelhändler empfiehlt sich auf jeden Fall das genaue Studieren des neuen Gestaltungshandbuchs, das im Auftrag der Stadt von einem Dortmunder Architekturbüro erarbeitet wurde. Denn wer seine Immobilie neu streichen oder baulich verändern will, hat dabei einiges zu beachten. Hier einige Auszüge:
Fassadengestaltung und Farben
Bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden gilt: Form und Gestaltung der beim einstigen Neubau des Hauses gewählten Fassade müssen aufgegriffen werden. Charakteristische bzw. epochenspezifische Elemente müssen erhalten bleiben. Bei einem Neubau muss die Fassade sich an der Umgebungsbebauung und der lokalen Baustruktur orientieren.
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Auch bei der Farbwahl sollte die Gestaltung zu den Nachbarhäusern passen. Zulässige Materialien sind Putz-, Ziegel- und Naturwerksteinfassaden. Bei Putzfassaden muss für das Haus ein Grundfarbton gewählt werden. Vorgegeben sind helle Farben (nach RAL-Farbgebung) mit einem hohen Weißanteil (mind. 70 Prozent), einem Schwarzanteil von bis zu 15 Prozent sowie einem Buntanteil von bis zu 15 Prozent. Heißt im Umkehrschluss: Der grell-pinkfarbene Anstrich ist in der Innenstadt nicht gewünscht.
Dächer und Dachaufbauten
Nun hat auch der Klimaschutz Aufnahme in die Gestaltungssatzung gefunden: Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien – Photovoltaik und Solarthermie also – sind bei allen Dachformen zulässig. Die Anlagen sollten aber, wenn es geht, an den Dachseiten installiert werden, die von der Fußgängerzone abgewandt sind. Lässt die Ausrichtung des Hauses aber nur ein Anbringen zur Straßenfront hin zu, dann müssen die Anlagen sich „hinsichtlich ihrer Farbigkeit, Neigung und Abmessungen in die Dachlandschaft integrieren“.
Hauseigentümer, die das Dach ihres Gebäudes neu decken lassen wollen, müssen sich dabei an den „ortstypischen Rot-, Braun- und Grautönen“ orientieren. Die Gestaltungssatzung enthält eine Übersicht der zulässigen RAL-Farben.
Werbeanlagen und Beleuchtung
Das hat der Einzelhandel zu beachten: Außenwerbung (Werbeanlagen) ist ausschließlich an der dem öffentlichen Raum zugewandten Seite des Gebäudes erlaubt. Fassadenelemente dürfen nicht überdeckt werden oder durch sie verändert werden. Eine gebäudeübergreifende Werbung schließt die Satzung aus. Zu beachten ist auch die Gestaltung der Werbung: Mehr als drei Farbtöne in einer Werbeanlage sind demnach nicht erlaubt. Ebenso verboten: Neonfarben. Sind an einem Haus mehrere Werbungen angebracht, müssen sie farblich aufeinander abgestimmt sein.
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Schaufensterwerbung und Schaufensterbeklebung
Bei diesem Punkt greifen sehr enge Bestimmungen: Das Bekleben, Bemalen, Abdecken und Verhängen von Fenstern, Schaufenstern und Eingängen „über eine Dauer von sechs Monaten hinaus“ ist nämlich unzulässig an Gebäuden in der Gladbecker Innenstadt. Ausnahmen sind lediglich in Abstimmung mit der Stadt möglich. Weiter heißt es in der Satzung: Temporäre Beklebungen zum Schutz vor Hitze und Sonne und auch dauerhafte Werbeschriftzüge können im Erdgeschoss ausnahmsweise zugelassen werden – sie dürfen aber nicht mehr als 25 Prozent der Fensterfläche einnehmen.
Die neue Gestaltungssatzung gilt ab sofort für den Bereich an der Hoch- und Horster Straße in der Fußgängerzone sowie die Gebäude entlang der Humboldt-, Graben-, Wilhelm- und Goethestraße sowie der Friedrich-Ebert- und Rentforter Straße.