Gladbeck. Die Corona-Verordnung ist gelockert worden. Dies betrifft das Gladbecker Hospital und alle Seniorenheime. Alle wichtigen Regeln im Überblick.
Unmittelbar vor dem Weihnachtsfest, am 23. Dezember, ist die Corona-Schutzverordnung weiter gelockert worden. Dies betrifft zum Beispiel die Besuchsregelung in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Bei vielen Bürgern in Gladbeck herrscht Unsicherheit, wie jetzt genau mit Corona umzugehen ist. Die Redaktion fasst daher die wichtigsten aktuell gültigen Regelungen zusammen.
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Für den Besuch in einem Seniorenheim ist der negative Corona-Test einer offiziellen Teststelle nicht mehr nötig. Es reicht jetzt aus, unmittelbar vor dem Besuch einen privaten Selbsttest zu machen und dies den Verantwortlichen in der Einrichtung auf Nachfrage mündlich mitzuteilen. In Zweifelsfällen, etwa bei offensichtlichen Symptomen, können Einrichtungen jedoch einen Kontrolltest durchführen. Sofern ein Seniorenheim die Testmöglichkeit vorhält, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen Schnelltest vor Ort durchzuführen. In Eingangsbereichen und Fluren muss weiterhin noch mindestens eine medizinische Schutzmaske (OP-Maske) getragen werden.
Das größte Seniorenheim in Gladbeck testet zur Sicherheit alle Besucher lieber selbst
Er habe es nicht nachvollziehen können, warum die Testvorschriften nicht etwas später, sondern schon kurz vor Weihnachten und Neujahr mit entsprechender Infektionsgefahr gelockert wurden, „da es während der Feiertage immer zu erhöhten Strömen externer Besucher in den Senioreneinrichtungen kommt“, sagt der Leiter des Elisabeth-Brune-Seniorenzentrums Marc Bock. Um „auf Nummer Sicher zu gehen“, habe man sich im Elisabeth-Brune Seniorenzentrum (mit 199 Plätzen die größte Senioreneinrichtung in Gladbeck) entschieden, „für alle Besucher im Haus einen Schnelltest durchzuführen“. Denn habe man das Coronavirus einmal in der Einrichtung, bestehe die Gefahr, „dass es sich schnell verbreitet, was auch zu Personalausfällen führen kann“. An sieben Tagen in der Woche würden Testzeiten über mindestens sechs Stunden pro Tag angeboten, „zu denen sich Besucher anmelden, oder spontan vorbeikommen können“.
Diese Regelung gilt jetzt in weiteren Gladbecker Seniorenheimen: Die Versicherung eines negativen Selbsttestes reicht derzeit im Seniorencentrum Kolpingstraße, im Eduard-Michelis-Haus und dem Seniorenzentrum Brauck I und II aus. In letzteren beiden ist auch vor Ort die Eigentestung möglich. In den Seniorenzentren Vinzenz- und im Marthaheim, Johannes-van-Acken-Haus, St.-Altfrid-Haus und Luisenhof werden weiterhin Coronatest einer zertifizierten Teststele verlangt, als Alternative sind Tests vor Ort für Besucher zu bestimmten Zeiten möglich.
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Auch Krankenhäuser sind gemäß der aktualisierten Corona-Schutzverordnung verpflichtet, die gelockerten Richtlinien des Robert Koch-Instituts für Besucher zu beachten und dies im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zu regeln. Im Gladbecker St. Barbara-Hospital werden so jetzt „die Besucher (ab 6 Jahren) an der Pforte gefragt, ob sie sich vor dem Besuch mit einem Antigen-Schnelltest negativ getestet haben. Eine Bestätigung reicht aus“, informiert Krankenhaus-Sprecher Wolfgang Heinberg. Ärztliche Leitung wie Direktorium würden voraussetzen, „dass die Besucher sorgfältig mit der ihnen jetzt übertragenen Verantwortung umgehen“. Dazu gehöre dann sicher auch „die persönliche Entscheidung, nicht zu Besuch zu kommen, sollten sich Erkältungssymptome zeigen“. Denn das könnte nicht nur für die Patienten, sondern auch für das Personal im Krankenhaus negative Folgen haben, so Heinberg. Abweichende Besuchs-Regelungen für sensiblere Bereiche wie Intensivstation, Infektionsbereiche oder Stroke Unit gebe es derzeit nicht. „Nur die Besuchszeiten und eventuell die Anzahl der gleichzeitig zugelassenen Besucher können im Interesse des Patienten differieren“, sagt Heinberg. Bei Sterbenden dürften auch mehr als zwei Personen aus der Familie zeitgleich kommen, um Abschied zu nehmen.
Für das Barbara-Hospital in Gladbeck gelten weiterhin geänderte Besuchszeiten
Um die Verbreitung des Coronavirus’ einzudämmen und das Risiko einer Ansteckung der Patienten, ihrer Angehörigen sowie der Krankenhaus-Mitarbeiter zu reduzieren, bleibt es im Barbara-Hospital bis auf Weiteres bei einer geänderte Besuchszeitenregelung. Diese gilt täglich von 13 bis 18 Uhr, von möglichst nur zwei Personen zeitgleich pro Patient. Im gesamten Haus gilt weiterhin eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Kinder ab 6 Jahren). Eine Besuchsanmeldung ist nicht nötig.
Weiter Pflicht zur Corona-Qurantäne
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind positiv Coronagetestete weiterhin verpflichtet, „sich unverzüglich zu Hause in Quarantäne zu isolieren. Auch dort sollten Infizierte möglichst Kontakte vermeiden, wenn Sie mit anderen Menschen zusammen wohnen“, so Kreis-Pressesprecherin Lena Heimers.
Es werde empfohlen, diejenigen über Ihren Befund zu informieren, mit denen in den letzten Tagen (ab dem Zeitpunkt 48 Stunden vor Symptombeginn, bei asymptomatischen Patienten 48 Stunden vor Abstrichnahme) engeren Kontakt stattgefunden hat.
„Die Quarantäne endet nach fünf Tagen automatisch, es muss kein offizieller Nachweis mit Negativbefund erbracht werden“, so Lena Heimers. Der erste Tag der Quarantäne ist der Tag nach der Testvornahme (PCR-Test oder vorheriger Coronaschnelltest). Informationen zu den gültigen Verfahrensweisen sind über die Homepage des Kreises zu finden.
In niedergelassenen Arztpraxen muss das Personal mindestens eine OP-Schutzmaske tragen, die Patienten entscheiden eigenverantwortlich, ob sie im Wartezimmer einen Mundschutz tragen. Zur neuen Selbsttest-Regelung hat Dr. med. Gregor Nagel eine eindeutige Meinung. Der Vorsitzende des Gladbecker Ärztenetz e.V. (Glanet) sagt, dass es schon sinnvoll gewesen wäre, „wenn weiterhin jemand den Coronatest macht, der es kann“ - also auch ausgebildete Mitarbeitende einer zertifizierten Teststelle. Denn er und seine Kolleginnen und Kollegen im Team des Hausarztzentrums würden immer wieder von erstaunten Patientinnen und Patienten hören, „wie tief und gründlich sie den Nasenabstrich machen würden“, die das selbst wohl nicht so praktiziert hätten. Die aktuelle Entscheidung der Gesundheitsbehörde sei aber wohl ein akzeptables Vorgehen, „wenn man die kleine Quote fehlerhafter Selbsttests im Verhältnis zur Kostenersparnis und der aktuell geringen Anzahl schwer verlaufender Corona-Erkrankungen, aufgrund der Virusvariante und einer Grundimmunisierung von fast 80 Prozent der Bevölkerung, sieht“.
Für Schulen und Kitas können auch Quarantäneanordnungen festgelegt werden
In Schulen ist weiterhin die Masken- und Testpflicht aufgehoben (in Kitas gab es keine). Wird ein positiver Fall im Klassenverband, Kursverband, in der OGS, in anderen schulischen Betreuungsangeboten oder Kindertageseinrichtungen festgestellt, so gilt die Quarantäne-Pflicht in der Regel nur für die mit dem Corona-Virus infizierte Person (siehe Infobox). In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein „schwerwiegender Ausbruch“ vorliegt, können durch das Gesundheitsamt darüber hinaus gehende, individuelle Quarantäneanordnungen festgelegt werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn innerhalb einer Klasse ein Fünftel der Kinder nachweislich infiziert ist, oder es in Kitas zu Häufungen innerhalb einer Einrichtung oder einer Gruppe kommt. Nach §56 Infektionsschutzgesetz kann für Eltern bei Schließung von Schulen und Kindergärten, die durch eine Behörde angeordnet wurde, eine Entschädigungszahlung beantragt werden.
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Für den Besuch von Behörden, etwa dem Bürgeramt im Gladbecker Rathaus, wurde „die Maskenpflicht in den Verwaltungsgebäuden bereits Ende April 2022 aufgehoben“, so Pressesprecher David Hennig. Die Besuchersteuerung mit Terminvergabe und Einlass über den Pförtner finde seit Ende Juli nicht mehr statt. „Und seit August sind alle Zugänge zum Rathaus geöffnet, so wie vor Ausbruch der Pandemie.“