Gladbeck. Die Grillplätze im Wittringer Wald in Gladbeck werden ab Samstag erstmals wieder geöffnet. Doch wer sie nutzen will, muss einige Regeln beachten.

Endlich ist der Frühling auch in Gladbeck spürbar. Das sonnige Wetter macht Lust aufs Grillen, und passend dazu können die Grillplätze in Wittringen ab Samstag, 30. April, endlich wieder genutzt werden. In den letzten zwei Jahren waren die Plätze aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen. Auch die trockenen Sommermonate mit erhöhter Waldbrandgefahr spielten in die Entscheidung mit hinein. In diesem Jahr gelten wieder einige Regeln, die bei der Nutzung zu beachten sind.

So darf an den sieben Grillstellen im Wittringer Wald wie im Jahr 2019 nur mit einem Grillschein gegrillt werden. Dieser kann frühestens eine Woche vor dem gewünschten Termin im Museum der Stadt Gladbeck an der Burgstraße 64 beantragt werden. Die Anmeldung muss unter Vorlage des Personalausweises einer volljährigen Person geschehen. Pro Person wird nur eine Erlaubnis erteilt, die nicht übertragbar ist und sich auf maximal 20 Teilnehmer beschränkt.

Grillplätze in Wittringen: Regelverstöße werden mit Bußgeldern bestraft

Für den Grillschein fallen grundsätzlich keine Kosten an. Allerdings könnte es für den Antragsteller teuer werden, wenn im Zuge der Grillplatznutzung gegen die Regeln nach Paragraf 8 der Grünflächensatzung der Stadt Gladbeck verstoßen wird. So muss mit einer Bußgeldstrafe von bis zu 1000 Euro gerechnet werden, wenn folgende Nutzungsregeln an den Grillplätzen in Wittringen nicht beachtet werden:

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Sauberkeit und Ordnung verstehen sich von selbst

Sobald die Dunkelheit einbricht, spätestens um 22 Uhr, müssen die Grillplätze in einem einwandfreien Zustand geräumt werden. Abfälle wie Glas, Einweggeschirr und Essensreste müssen stets im Mülleimer entsorgt oder mitgenommen werden. Asche und Glut sind in die dafür ausgewiesenen Edelstahlbehälter zu füllen. Beim Verlassen des Grillplatzes dürfen in der Feuerstelle keine Glut und Asche mehr vorhanden sein.

Auch für den Grillvorgang gelten strikte Vorschriften

Es darf nur mit Holzkohle oder Gas auf handelsüblichen Grillgeräten gegrillt werden. Die Erlaubnis beschränkt sich außerdem auf ein Grillgerät pro Grillplatz. Der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen zum Entzünden der Grillkohle sowie Bodenfeuer in jeder Form sind strikt verboten.

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Autos müssen auf den vorgesehenen Parkplätzen geparkt werden. Auf dem Gelände der Grillplätze dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden. Außerdem dürfen keine Ruhestörungen verursacht werden. Die Verwendung von Musikanlagen ist verboten.

Höchste Vorsicht ist gefragt! Der Veranstalter haftet für entstandene Schäden

Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Ein bereits bestehendes Feuer muss bei Wind sofort gelöscht werden. Auch sind offene Feuer oder Glut stets zu überwachen. Die Nutzung der Grillplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die auf den Grillplätzen entstehen.