Gladbeck. Die Schulen im gesamten Kreis Recklinghausen bleiben im Distanzunterricht. So lange gilt zunächst die neue Regelung auch für Gladbeck.

Eine Lockerung der Regeln für den Schulbesuch wird es im Kreis Recklinghausen und in Gladbeck vorerst nicht geben. Die Schulen gehen am Montag nicht in den beabsichtigten Präsenz-Wechselunterricht, sondern sie bleiben in der Distanzbeschulung. Dabei gibt es für einen Teil der Schüler Ausnahmen.

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Obgleich die kreisweite Sieben-Tages-Inzidenz am Samstag noch knapp unter dem Grenzwert von 200 lag, erteilte das Gesundheitsministerium des Landes am Samstag Einvernehmen, dass die Schulen im Kreisgebiet geschlossen bleiben können. Diesen Wunsch hatten Landrat Bodo Klimpel und die Bürgermeister der Kreisstädte bereits zur Mitte der vergangenen Woche angesichts steigender Infektionszahlen an das Schulministerium übermittelt. In diesem Sinn hatte der Landrat am Freitagabend eine neue Allgemeinverfügung erstellt, und mit Bitte um Genehmigung Richtung Land geschickt, damit alle Schulen am Montag kreisweit einheitlich im Distanzunterricht bleiben können.

Zahl der infizierten Kinder und Jugendlichen in Gladbeck ist hoch

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Der Landrat hatte noch vor überschreiten einer kreisweiten 200er-Inzidenz begründet, dass in den meisten großen kreisangehörigen Städten dieser Wert schon in den vergangenen Tagen erreicht worden sei. Am Ende sei es aber nicht nur um diesen Wert, sondern auch um die Zahl der Infektionen in der Altersklasse der Schüler gegangen. „Aufgrund der deutlich höheren Ansteckung gerade bei Jüngeren ist der weitere Distanzunterricht geeignet, um das Infektionsrisiko zu reduzieren“, heißt es in der Allgemeinverfügung. Denn: „Bei Kindern unter 10 Jahren liegt die Sieben-Tages-Inzidenz im Kreis Recklinghausen trotz der Osterferien und der Schulschließung in dieser Woche bei 204,7 und bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 10-19 Jahren bei 298,8.“

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In Gladbeck sind die Schulleiterinnen und Schulleiter sofort über die neue Entwicklung informiert worden. „Die Leiterin des Amtes für Bildung und Erziehung, Silke Döding, hat die Schulen vorab per Mail am Samstagnachmittag informiert“, so Christiane Schmidt, Sprecherin der Stadtverwaltung auf Anfrage. Zudem habe die Amtsleiterin versucht, die Schulleiterinnen und Schulleiter auch telefonisch zu erreichen. Der Krisenstab der Stadt werde am Montag zur turnusmäßigen digitalen Konferenz zusammentreten, „um über die Entwicklungen im Pandemiegeschehen zu sprechen und dabei auch die aktuelle Corona-Situation in den Krankenhäusern in den Blick nehmen“, so Schmidt.

Lediglich für einen Teil der Schüler gibt es Ausnahmen

Die Allgemeinverfügung gilt sofort

Die vom Landrat erlassene und vom Land bestätigte Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes muss an den Schulen sofort vollzogen werden. Es gilt zunächst: Der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der weiterführenden Schulen wird ausschließlich als Distanzunterricht durchgeführt. Um Eltern zu entlasten, bieten Schulen eine Notbetreuung an.

Für eine Präsenzbeschulung zugelassen werden können aber alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen und der entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs sowie der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge der Weiterbildungskollegs.

Klar ist, dass nach der Genehmigung des Landes die vom Land ursprünglich für Montag vorgesehene Einführung des Wechselunterrichts an Schulen im Kreis Recklinghausen und Gladbeck für zunächst mindestens eine Woche nicht stattfinden wird.

Lediglich für einen Teil der Schülerinnen und Schüler gibt es Ausnahmen: Abschlussklassen und die Qualifikationsphasen der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge der Weiterbildungskollegs können am Präsenzunterricht festhalten. Die Pflicht von zwei Selbsttests pro Woche bleibt dabei erhalten. Die Schulen bieten eine Notbetreuung gemäß §1 Absatz 10 und 11 der Coronabetreuungsverordnung an.