Gelsenkirchen. Apotheken dürfen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten keine Zugaben und Rabatte gewähren. Vier Pharmazeuten hatten gegen Verbotsverfügungen der Apothekenkammer geklagt
Apotheken sind schon lange keine reinen Medikamentenversorger mehr. Auch Lakritze, Salbeibonbons oder Weingummis tauchen im Sortiment auf. Längst gehören auch kleine Geschenke wie Taschentücher oder Kugelschreiber zum Kundenservice. Doch bei verschreibungspflichtigen Medikamenten dürfen Apotheker ihre Kunden nicht mit kleinen Beigaben bei Laune halten, stellte jetzt das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht fest.
Vier Apotheker hatten gegen eine Verbotsverfügung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe geklagt und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Den lehnte die 7. Kammer des Gerichts ab.
Die Zugaben verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes und gegen das Heilmittelwerbegesetz. Mit den Gesetzen soll ein Wettbewerb zwischen den Apotheken verhindert werden. Die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten darf nicht durch Geschenke an die Kunden beeinflusst werden.
Apothekerrundschau darf immer unters Kundenvolk
Mit viel Fantasie werben in Gelsenkirchen viele der 72 Apotheken um die Gunst ihrer Kunden. „Gute Beratung - gute Preise - gutes Gefühl“ weist eine Apotheke auf ihre Vorzüge. Andere werben unter dem Motto „sammeln und sparen“ und verschenken Taler an ihre Kunden, die später beim Kauf in der Apotheke verrechnet werden können. So hatte ein Apotheker im Ruhrgebiet Gutscheine verteilt, die bei entsprechender Anzahl gegen Kuschelsocken oder Geschenkpapier eingetauscht werden konnten. Auch Gutschriften per pay-back-Karten sind offensichtlich beliebt. Kreisvertrauensapotheker Rainer Grummel räumt ein, dass es auch in Gelsenkirchen schwarze Schafe gebe, die in der Grauzone arbeiteten und sich über die für alle Mitglieder verbindliche Berufsordnung der Apothekerkammer hinwegsetzten.
Grummel: „Die Berufsordnung sagt klar, dass wir keine exzessive Werbung betreiben dürfen, bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist sie gar nicht zulässig.“ Die Geringfügigkeitsschwelle für Zugaben sieht Grummel bei knapp unter einem Euro. So manche Apotheke habe Begehrlichkeiten bei Kunden geweckt, die kleine Zugaben generell erwarteten. Es sei ein Ärgernis, wenn Kunden dann nur noch die Apotheken aufsuchten, die die Tüten besonders voll packten. Zugaben dürfen nur dann in der Plastiktüte landen, wenn der Kunde keine rezeptpflichtigen Medikamente erhalten hat. Rabatte gewähren und kleinere Aufmerksamkeiten eintüten dürfen Apotheker, wenn apothekenpflichtige Medikamente oder frei verkäufliche Waren über den Ladentisch gehen. Die Apothekenrundschau darf immer unters Kundenvolk gelangen.