Stuttgart/Berlin. Wenn Ärzte Impfungen verschreiben, dürfen Apotheker nur noch rabattierte Impfstoffe herausgeben, falls kein bestimmtes Produkt benannt wurde. Das geht aus Rabattverträgen hervor, die zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharma-Unternehmen abgeschlossen wurden.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge abgeschlossen. Verschreibt ein Arzt eine Impfung, ohne ein bestimmtes Produkt zu benennen, dürfen Apotheker nur die rabattierten Impfstoffe ausgeben. Über die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 4 KR 3593/13 ER-B) informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Eine Apothekerin wandte sich gegen eine Vorgabe der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) und der Kassenärztlichen Vereinigung. Danach gilt: Bei Rezepten, auf denen kein bestimmter Impfstoff angegeben ist, dürften nur rabattierte Impfstoffe ausgegeben werden. Aufgrund der von allen gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Rabattverträge besteht für die Versicherten kein Anspruch auf Versorgung mit anderen Impfstoffen. Verordnet der behandelnde Arzt ohne zwingende medizinische Begründung einen anderen Impfstoff, entfällt nicht nur der Vergütungsanspruch des verordnenden Arztes, sondern auch des Apothekers.
Das Urteil: Die Anordnung ist rechtmäßig, entschied das Gericht. Der Umsatz der Apothekerin mit diesen Impfstoffen falle im Verhältnis zum Gesamtumsatz nicht derart ins Gewicht, dass eine Existenzgefährdung drohe. Demgegenüber stehe ein überwiegendes Allgemeininteresse an einer Stärkung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Diesem Zweck dienten auch die Impfstoffrabattverträge. (dpa)