Leipzig. In Deutschland dürfen Apotheken nur Waren verkaufen, die unmittelbar der Gesundheit des Menschen dienen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und wies damit die Klage eines Apothekers ab. Dieser wollte in seinem Geschäft auch Magnetschmuck verkaufen.
Apotheken dürfen keinen Magnetschmuck verkaufen. Das berichtet die "Neue Juristische Wochenschrift" (Heft 14/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Nach Auffassung der Bundesrichter handelt es sich bei Magnetschmuck nicht um eine "apothekenübliche Ware". Grundsätzlich dürften in Apotheken nur Waren angeboten und verkauft werden, die unmittelbar der Gesundheit der Menschen dienten oder sie förderten (Az.: 3 C 15/12).
Keine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Apothekers in letzter Instanz ab. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass ihm die Behörden den Verkauf von Magnetschmuck untersagt hatten. Die Bundesrichter in Leipzig bestätigten die Rechtmäßigkeit des Verbots.
Der Apotheker werde nicht unzulässig in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt. Vielmehr sei es legitim, die Entwicklung der Apotheken hin zu einem Drugstore zu verhindern. Denn der Kunde sehe Apotheken als Ort der Arzneimittelabgabe, der Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung. Er vertraue darauf, in der Apotheke nur Erzeugnisse zu bekommen, denen ein nachvollziehbarer gesundheitlicher Nutzen zugeschrieben werde. Dem dürften Gesetzgeber und Behörden mit entsprechenden Verkaufsverboten für sogenannte apothekenfremde Waren Rechnung tragen. (dpa)