Gelsenkirchen. Niederlage für Britta Assauer: Die Noch-Ehefrau des einstigen Schalke-Managers Rudi Assauer weigerte sich bis zuletzt, einen 29-Jährigen für seine Hilfe bei Einkäufen zu bezahlen. Jetzt verlor sie den Rechtsstreit in letzter Instanz.

Britta Assauer, Noch-Ehefrau des früheren Schalke-Managers Rudi Assauer, hat in letzter Instanz einen Rechtsstreit verloren. Die 47-Jährige muss für die Dienste eines jungen Mannes, der ihr beim Einkaufen geholfen, ihre Hunde und Meerschweinchen versorgt hatte, 811,44 Euro bezahlen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat ihre Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen als unzulässig verworfen.

Das Gelsenkirchener Gericht hatte entschieden, dass Benjamin L. zu recht Lohn für seine Dienste zustand. Der 29-Jährige, der sich bei Einkäufen mitunter wie ein Packesel fühlte, hatte 92 Stunden aufgelistet, in denen er für Britta Assauer im März und April 2012 tätig war. Die 47-Jährige war auf die Hilfe des Mannes angewiesen, weil sie ihren Arm eingegipst hatte.

Kein gutes Zeugnis stellt das Hammer Gericht Rechtsanwalt Burkhard Benecken aus, der die Berufung für seine Mandantin begründet hatte. Die Berufung erklärt die 9. Kammer mangels ordnungsgemäßer Begründung für unzulässig. So reiche es nicht aus, das angefochtene Urteil mit formelhaften Wendungen zu rügen, auf Argumente in erster Instanz zu verweisen oder sie zu wiederholen.

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Es fehlt in der Berufungsbegründung auch eine Aussage von Britta Assauer, warum die als unstreitig geltende Tätigkeit von dem 29-jährigen nicht verrichtet worden sein soll. Der Anwalt schien zu ahnen, dass seine Begründungen für die Berufung äußerst dürftig waren. Er hatte um einen Hinweis des Gerichts gebeten, sollte es einen weitergehenden Sachvortrag für erforderlich halten.

Arbeitsverhältnis bestritten

Die 47-Jährige sieht sich nicht als Vertragspartnerin des Klägers, spricht von einem Alleingang ihres damaligen Rechtsanwalts, der die Dinge geregelt habe. Für Britta Assauer steht fest, dass sich über mögliche finanzielle Forderungen Anwalt und Kläger unterhalten müssten. Zwischen ihr und dem 29-Jährigen habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Sie unterstellt dem Juristen wie auch Benjamin L. vielmehr, dass sie neben ihrer Person ebenfalls im Lichte der Öffentlichkeit erscheinen wollten.

Britta Assauer kommt die Weigerung, eine überschaubare Summe für Dienstleistungen zu zahlen, teuer zu stehen. Den Antrag auf Prozesskostenbeihilfe wies das Gericht mit dem Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussicht ihrer Berufung zurück. Dazu kommen Anwaltskosten, eine Verzinsung des vorenthaltenen Lohns seit dem 25. Oktober 2012 von etwa sechs Prozent und die Kosten des Berufungsverfahrens. Rechtsmittel kann die 47-Jährige weder gegen die Ablehnung der Prozesskostenbeihilfe noch gegen das Urteil einlegen.