Gelsenkirchen-Buer. Der Streit um eine Schrottimmobilie im Norden Gelsenkirchens geht in die Verlängerung. Was das Gerichtsurteil bedeutet.

Wild wuchern Sträucher und Pflanzen rund um das Hochhaus Emil-Zimmermann-Allee 1 in Gelsenkirchen-Buer. So als wollte die Natur einen Blick auf die Schrottimmobilie verhindern. Ein Bauzaun schützt vor allzu neugierigen Besuchern. Der Bau des achtgeschossigen Wohngebäudes wurde 1958 für 24 Wohneinheiten genehmigt. Heute ist das unbewohnte Hochhaus heruntergekommen, muss gesichert werden.

Eigentümer wehrt sich mit Eilantrag gegen das Rückbaugebot der Stadt Gelsenkirchen

Wegen dieser Schrottimmobilie an der Kreuzung Emil-Zimmermann-Allee Ecke Horster Straße ist ein Streit zwischen Eigentümer und Stadtverwaltung entbrannt. Die Stadt hat den Rückbau gefordert, der Eigentümer sieht Sanierungspotenzial.
Wegen dieser Schrottimmobilie an der Kreuzung Emil-Zimmermann-Allee Ecke Horster Straße ist ein Streit zwischen Eigentümer und Stadtverwaltung entbrannt. Die Stadt hat den Rückbau gefordert, der Eigentümer sieht Sanierungspotenzial. © FUNKE Foto Services | Heinrich Jung

Die Stadt will das marode Gebäude, das so gar nicht in die Landschaft passt, lieber heute als morgen abreißen lassen. Doch das Prozedere könnte länger dauern. Mit einer Ordnungsverfügung gegenüber dem Eigentümer wollte die Stadt den Abriss erzwingen (wir berichteten). Doch der wehrte sich mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gegen die Duldungsverfügung, nach der er den Abriss hätte dulden müssen. Das Gericht gab dem Antrag statt.

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So steht das Gebäude immer noch, ein Ende des Rechtsstreits ist längst nicht abzusehen. Zumal Corona nicht unbedingt zur Beschleunigung des Verfahrens geführt hat. Im Verwaltungsgericht hofft man, noch bis zum Ende des Jahres über die Hauptsache zu entscheiden, ob die letzten Tage für das marode Gebäude tatsächlich gezählt sein werden.

Mängelliste: Schimmel, nasse Wände, defekte Heizung, fehlende Fenster und Türen

Die Stadt hatte nach umfassender Recherche, Einholung von Gutachten und Kostenschätzung über die erforderlichen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten das Rückbaugebot im Dezember 2019 erlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Gebäude könne nach Einschätzung eingeholter Expertenmeinungen nicht mehr seriös wirtschaftlich saniert werden. Der Abriss sei die günstigste Lösung.

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Die Stadt kann nach dem BauGB (Baugesetzbuch) den Eigentümer verpflichten, das Gebäude zu beseitigen, wenn Missstände oder Mängel durch eine Reparatur oder Sanierung nicht beseitigt werden können und der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht mehr tragbar ist. Die Liste der Mängel ist lang: Schimmelbildung, undichte Dachaufbauten, fehlende Fallleitungen, durchfeuchtete Wände und Decken, defekte oder demontierte Fenster und Türen, entkernte Badezimmer, teildemontierte Heizungsanlage, zum Teil entfernte Wasser- und Abwasserleitung, defekte oder fehlende Fenster und Türen, entkernte Badezimmer.

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Wohnraum, Gastronomie und Gewerbe vorgesehen

Der Rat hatte bereits 2020 einen Bebauungsplan für den Bereich verabschiedet. Neben einer erneuten Wohnbebauung sind auch Versorgungsläden, Schank- und Speisewirtschaften wie auch nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen.

Die Verwaltung plant außerdem, ein Vorkaufsrecht für das Grundstück und Gebäude zu erwirken. Beschlossen wurde der Inhalt der städtischen Vorlage in der Bezirksvertretung Nord wie auch im Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss

Immobilienbesitzer überzeugt, dass sich das Gebäude sanieren lassen kann

Der Immobilienbesitzer bestreitet, dass der Abriss die günstigste Lösung sei. In der Verwaltung ist zu hören, dass der Eigentümer seit Jahren immer wieder versprochen habe, in das Gebäude zu investieren. Geschehen sei nichts, das ehemalige Wohnhaus verkam immer mehr. Der Mann bleibt beharrlich bei seiner Einschätzung, das Gebäude sanieren zu können.

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Streit um Gelsenkirchener Schrotthaus: Weg über die zweite Instanz kann Jahre dauern

Auch wenn eine gerichtliche Bewertung des bisherigen Gutachtens zum Ergebnis führt, dass die Stadt in ihrer Duldungsverfügung richtig liegt, könnte die Auseinandersetzung zwischen der Verwaltung und dem Eigentümer noch lange andauern. Denn der hat das Recht, Berufung gegen die Entscheidung zu seinen Ungunsten einzulegen. Und ehe dann in der zweiten Instanz das Oberverwaltungsgericht in Münster endgültig entscheiden würde, dürften weitere Jahre vergehen. Und der Schandfleck steht immer noch.