Gelsenkirchen. . Gericht weist Klagen auf höhere Abfindung für sieben ehemalige Mitarbeiter ab. Verfallfrist entscheidend. Kläger wollen vors Landesarbeitsgericht ziehen.

Die erste Runde vor dem Arbeitsgericht ging für sieben frühere Mitarbeiter von Saint-Gobain verloren. Die 2. Kammer wies ihre Klagen auf höhere Abfindungen ab. Das Gericht sah vor allem in der Überschreitung der Verfallfrist den entscheidenden Grund, der Klage nicht stattzugeben. Die ehemaligen Mitarbeiter hätten ihre Ansprüche nach dem Ausscheiden innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Endabrechnung geltend machen müssen.

Vier Kläger hatten 2010 und drei im Jahr 2013 Aufhebungsverträge unterschrieben. Damals waren sie im Glauben, dass die ausgezahlte Abfindung in der Höhe berechtigt war. Erst nach der erfolgreichen Klage ihres ehemaligen Arbeitskollegen Achim Wagner hatte sich herausgestellt, dass dessen Abfindungssumme in Höhe von 24 000 Euro viel zu niedrig bemessen war. Wagner hatte dann in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm die vierfache Summe erstritten.

Letzte Schicht im September 2013

Im jetzigen Verfahren räumte die Kammervorsitzende Birte Kensy ein, dass vieles für einen höheren Abfindungsanspruch der Kläger spreche, da Protokollnotizen aus den Jahren 2010 und 2012 nicht wirksam gewesen seien. Die Notizen kamen ohne Betriebsratsbeschluss zustande und wurden in geheimer Sache ausschließlich vom Betriebsratsvorsitzenden und dem Personaldirektor von Saint-Gobain unterschrieben.

Das Fatale für die Kläger: Durch den Inhalt dieser Protokollnotizen reduzierten sich die Abfindungsbeträge, die ihnen der Sozialplan aus dem Jahr 2004 garantierte. Der galt übrigens noch bis zum Ausscheiden des letzten Mitarbeiters. Und die letzte Schicht beim früheren Schalker Verein war bekanntlich im September 2013.

Eine Protokollnotiz mit Folgen

Die Kläger hatten argumentiert, der Arbeitgeber hätte wissen müssen, dass die Protokollnotiz ohne Betriebsratsbeschluss erstellt worden sei. Dafür, so das Gericht, habe es jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Dennoch glauben die Kläger, die in Berufung gehen wollen, noch an einen Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm.

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Sie unterstellen dem Arbeitgeber, dass er arglistig gehandelt habe. Wenn eine Protokollnotiz zum Nachteil der Arbeitnehmer als geheim deklariert werde, hätte auch dem Arbeitgeber klar sein müssen, dass ein derartiger Beschluss kaum vom Betriebsrat gefasst worden wäre. Ein zweiter Punkt könnte ebenfalls für die Kläger sprechen. Sie müssten in Hamm glaubhaft machen, erst Wochen nach der Urteilszustellung im Klageverfahren Achim Wagners erstmals von der Unrechtmäßigkeit der viel zu geringen Abfindung erfahren zu haben. Dann müsste das Gericht auch den Zeitpunkt für die Verfallfrist neu bewerten.

Chancen rechnet sich auch der verbliebene achte Kläger aus. Auch er pocht auf eine höhere Abfindung. Im Gegensatz zu seinen sieben ehemaligen Arbeitskollegen ist er kein Gewerkschaftsmitglied mehr. Das heißt: Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und IG Metall über die Verfallfrist könnte bei ihm unwirksam sein.

Kammertermin ist am 9. März.