Essen/Hamm. . Eine Attacke auf einen Polizisten am Rande des Derbys zwischen Rot-Weiss Essen und dem Wuppertaler SV könnte einen Schweizer teuer zu stehen kommen. Der 24-Jährige, der der Ultra-Szene der Young Boys Bern angehört, muss bis zum Prozess in U-Haft bleiben. Bei einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe.
Ein 24-jähriger Schweizer muss nach einer Attacke auf einen Polizisten am Essener Hauptbahnhof bis zu seinem Prozess vor dem Amtsgericht in der Untersuchungs-Haft bleiben. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Haftbeschwerde des Mannes zurückgewiesen.
Der 24-Jährige war mit seinem Anliegen bereits in den Vorinstanzen am Amts- und am Landgericht gescheitert. Auch das Oberlandesgericht begründet die Zurückweisung der Haftbeschwerde mit drohender Fluchtgefahr. Der Schweizer könnte sich vor einer möglichen Verurteilung in die Heimat absetzen: „Durch einen Fluchtversuch und massiven gewaltsamen Widerstand bei seiner Festnahme habe der Beschuldigte gezeigt, dass er im Grunde nicht bereit sei, sich dem Strafverfahren in Deutschland zu stellen.“
Von Ausschreitungen überschattetes Derby
Dem 24-Jährigen, der in der Schweiz als Bankangestellter beschäftigt ist, wird vorgeworfen, am 10. Mai 2013 vor dem Fußball-Spiel zwischen Rot-Weiss Essen und dem Wuppertaler SV einem Polizisten mit einer gefüllten Bierflasche auf den Kopf geschlagen zu haben.
Auch interessant
Der Beamte aus der Essener Einsatzhundertschaft ging bewusstlos mit einer stark blutenden Wunde zu Boden, die Flasche zerbrach bei der Attacke. Drei Wochen lang war der Polizist dienstunfähig. Nach Angaben des Oberlandesgerichts haben Zeugen die Tat beobachtet, auch Fotos und Videoaufnahmen belegten die Täterschaft des Schweizers.
Der 24-Jährige, den die Ermittler der Ultra-Szene der Young Boys Bern zuordnen, soll vor dem von Ausschreitungen überschatteten Derby zu einem Gegenbesuch bei befreundeten Wuppertalern gleicher Gesinnung angereist sein.
Der Prozess vor dem Amtsgericht ist noch nicht terminiert. Vor dem Schöffengericht muss sich der 24-Jährige wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verantworten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts dürfte dabei zu berücksichtigen sein, „dass die Tat dem besonders ahndungswürdigen Bereich der Gewaltanwendung durch ,Hooligangruppierungen’ zuzuordnen sei“.