Essen. . Die Stadt hat sich bei der Beaufsichtigung der Riesenbaustelle für das Einkaufszentrum Limbecker Platz nicht unrechtmäßig bereichert. 1,46 Millionen Euro, genau so viel wie für die Baugenehmigung, musste die „Limbecker Platz GmbH & Co KG“ an die Kommune für sechs Baustellenbegehungen überweisen.

Das mag sich viel anhören für nur sechs Besichtigungen. Doch dahinter steckte sehr viel Arbeit in der Vorbereitung und für die bürokratische Abwicklung. Der Eigentümergesellschaft schien diese Forderung dagegen weit überzogen, ja geradezu missbräuchlich. Sie wollte nur die Hälfte zahlen und zog gegen die Stadt vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, um rund 731.000 Euro zu sparen.

Kein Gebühren-Missbrauch

Dieser Versuch scheiterte. Der Vorsitzende Richter Andreas Pesch machte dem Anwalt der Bauherrin schnell klar, dass der enorme Aufwand diesen Betrag durchaus rechtfertige. Sein Beisitzer hatte errechnet, dass die Stadt pro Termin genau 243,71 Euro veranschlagt hatte. Das sei ein sehr realistischer Betrag und keineswegs ein Gebühren-Missbrauch der Behörde.

„Wenn sich die Klägerin mit ihrer Vorstellungen durchgesetzt hätte, dann hätte sie sehr wenig bezahlt für viel Arbeit. Man hätte das Gefühl gehabt, da hat keiner von der Stadt richtig hingeguckt“, präzisierte der Vorsitzende. Und das Bauvorhaben „Limbecker Platz“ sei schließlich sehr komplex gewesen, wenn man allein an den unterirdischen Ausbau und den Anschluss einer U-Bahn denke. Und auch der Brandschutz habe große Anforderungen gestellt.

Ursprünglich hatte die Kommune gar rund 1,6 Millionen Euro für die Bauaufsicht verlangen wollen. Doch sie musste wegen einer Vorschrift des Landes um etwa 200.000 Euro verringern. Danach dürfen die Gebühren für die Bauaufsicht nicht die Gebühren für die Baugenehmigung überschreiten. Bei einer Rohbausumme von mehr als 110 Millionen Euro waren folglich nur für jeden der beiden Bereiche 1,46 Millionen Euro zulässig.

Kein Haar in der Suppe

Den Gebührenbescheid hatte die Stadt zwar etwas knapp begründet. Ihre Einstellung, warum sie das Maximum verlangt hatte, war jedoch schon in einem vorherigen Schreiben an die Projektgesellschaft sehr deutlich geschildert. Darin hieß es, die Größe des Vorhabens und die sehr komplexen Probleme rechtfertigten das Ausschöpfen der Gebührentabelle. Darin fand das Gericht „kein Haar in der Suppe“. Die Richter hatten sich gefragt, wann eine Stadt den Höchstbetrag nehmen dürfe, „wenn nicht in diesem extremen Fall“.

Vom Gericht mit der Nase drauf gestoßen fand der Anwalt der Klägerin für seine Mandantin einen versöhnlichen Ausgang des Prozesses. Er erklärte „die Hauptsache für erledigt“. Das heißt im Juristendeutsch so viel wie „der Fall hat sich erledigt“. Das hatte für die Stadt unangenehme Folgen. Sie hatte ihre Forderung auf eine zeitweilig grundgesetzwidrige Vorschrift des Landes stützen müssen. Durch eine rückwirkende Änderung des Landesgesetzes wurde die Gebühr zwar wieder rechtmäßig, die Bauherrin hätte aber bei Prozessbeginn vor Jahren gewonnen. Deshalb musste die Kommune die Kosten tragen, 14.856 Euro – 3.706 Euro für das Gericht, 9.365 Euro für den Anwalt. (AZ.: 5 K 1508/10)