Duisburg. .

Der Kahlschlag an den Bahndämmen in Meiderich, Beeck und an anderen Stellen im Stadtgebiet im März hat jetzt doch ein Nachspiel seitens der Stadt.

Das geht aus der Antwort der Stadtverwaltung auf eine An­frage der Grünen in der Bezirksvertretung Meiderich/Beeck hervor. Noch in der vorigen Woche hatte sie auf Anfrage der Redaktion zu zwölf gefällten Bäumen entlang der Bahnstrecke in Wanheim erklärt, die Maßnahmen seien seitens der Bahn mit der Gefahrenabwehr begründet worden und dagegen habe die Stadt keine Handhabe.

Jetzt heißt es zu der Anfrage von Bezirksvertreter Rainer Gänzler, es sei vorgesehen, gegen das beauftragte Unternehmen und seinen Auftraggeber, die DB-Fahrwegdienste (Niederlassung West in Duisburg) ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen die Baumschutzsatzung einzuleiten.

Die Vorgehensweise des Un­ternehmens entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und könne auch nicht mehr mit der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit begründet werden. Da es sich aber um ein landesweites Problem handele, will die Stadt NRW-Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) bitten, mit der Bahn zu einer künftig verträglichen Regelung zu kommen.

Nach Auskunft der Stadt gilt die Baumschutzsatzung auch für Bäume auf Bahngelände, wenn sie den dort festgelegten Mindest-Stammumfang von 80 Zentimetern haben. Im Gel­tungsbereich des Landschaftsplanes, also im unbebauten Außenbereich, würden dessen Bestimmungen gelten.

Das Unternehmen sei von der Bahn damit beauftragt worden, so die Stadt weiter, entlang der Strecke von Duissern nach Obermeiderich im Lichtraumprofil von sechs Metern, gemessen von der Gleisachse aus, Bäume und Sträucher zu entfernen. „Diese Arbeiten sollten der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit der Bahnstrecke dienen“, heißt es weiter. Ohne diesen Rückschnitt hätte das Eisenbahnbundesamt schlimmstenfalls die Strecke sperren können.

Weil die Planung dieser Arbeiten so lange gedauert habe, hätten sie erst im März stattfinden können, also zu Beginn der ab 1. März zum Schutz der Vogelbrut geltenden Schonfrist. Zur Überschreitung dieses Zeitraumes verweise die Bahn sowohl auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster als auch auf eine Ausnahmeregelung im Bundesnaturschutzgesetz. Danach könne die betroffene Behörde selbst über das Vorliegen der Ausnahmegründe entscheiden. Die Ausnahmegründe müssten allerdings ob­jektiv vorliegen.

Aufgrund dieses Antrages der Bahn sei die Verwaltung, so die Antwort an Gänzler, davon ausgegangen, dass auch tatsächlich nur ein Zu­rückschneiden im Interesse der Verkehrssicherheit betrieben würde.