Duisburg. Wenn aus Liebe blanker Hass wird. Ein regelrechter Rosenkrieg eines Duisburger Noch-Ehepaares endete für den Mann mit leichten Verletzungen. Schmerzensgeld steht dem Geschädigten jedoch nicht zu, entschied jetzt das Landgericht Duisburg. Eskaliert war der Streit im Garten unterm Feigenbaum.

So schmerzhaft die Auseinandersetzung eines offenbar im Trennungskrieg lebenden Ehepaares im Juni 2011 auch gewesen sein mag: Schmerzensgeld gibt es für den Ehemann, der beim Streit um einen Feigenbaum leicht verletzt wurde, nicht. Das Landgericht wies die Berufungsklage des Mannes am Donnerstag zurück.

Das bereits in Scheidung, aber noch im selben Haus lebende Paar hatte sich im Juni 2011 im Garten in die Haare bekommen, wo der Ehemann eifrig mit einer Rosenschere herumhantierte. Er habe nur noch ein wenig Ordnung im Garten machen wollen, hatte der behauptet. Seine damalige Noch-Ehefrau hatte es dagegen vor Gericht eher als einen Fall von botanischem Vandalismus dargestellt.

Lieblingsstrauch

Als sich der kurz vor dem Auszug stehende Gatte auch noch am Lieblingsstrauch der Hausherrin zu schaffen machte, stellte die sich vor ihren heiß geliebten Feigenstrauch. Weil auch das den Ehemann nicht beeindruckte, hatte die Frau mit dem ersten Gegenstand zugeschlagen, der ihr in die Finger kam: ein Spanngurt für einen Fahrradkorb. Auch Faustschläge in die Magengrube soll es im weiteren Verlauf gegeben haben.

Der leicht verletzte Ex-Ehemann hatte auf 1000 Schmerzensgeld und 2800 Euro Verdienstausfall geklagt. Das Amtsgericht hatte seine Forderung zurückgewiesen. Eine Entscheidung, die das Landgericht nun in der Berufung bestätigte.

Aufgrund der Gesamtumstände, so der Vorsitzende der Zivilkammer, seien keine Ansprüche des Ehemannes erkennbar. Das Gericht wollte zwar nicht so weit gehen, der Beklagten ein Notwehrrecht zuzugestehen, aber deutlich erkennbar sei der Ehemann nicht in der Defensive gewiesen.

Mit Rosenschere herumgeschnippelt

Er habe im Garten weiter mit der Rosenschere herumgeschnippelt, obwohl die Frau ihn dringend bat, damit aufzuhören. Nach Beginn der Handgreiflichkeiten habe der körperlich deutlich überlegene Kläger seine damalige Gattin zurückgedrängt. Die Frau habe im wahrsten Sinne des Wortes mit dem Rücken zur Wand gestanden. Das hatten unter anderem Fotos bewiesen, die die neue Lebensgefährtin – inzwischen schon wieder Ex-Freundin – des Klägers rein zufällig von dem Vorfall gemacht hatte.