Duisburg. Mit einer milden Strafe kam ein 19-jähriger Mann davon, der im August 2013 mit zwei Gaspistolen von der Polizei erwischt worden war. Dabei besaß der Duisburger für seine Sammel-Objekte keinen Waffenschein. Zum milden Urteil trug allerdings eine günstige Sozialprognose für den jungen Mann bei.

Eine schlaue Idee hatte am 18. August 2013 ein 19-Jähriger: Weil Gaspistolen in der Einrichtung für junge Obdachlose, in der er damals lebte, verboten waren, nahm er seine zwei Sammel-Objekte beim Ausgang am Wochenende mit - und lief prompt einer Polizeistreife in die Arme.

Und so lernte der junge Mann am Dienstag vor dem Amtsgericht, dass nicht nur die Diakonie etwas gegen Waffen hat. Gaspistolen sind zwar prinzipiell ab 18 Jahren frei verkäuflich und man darf sie Zuhause haben. Mit den Dingern herumlaufen darf man aber nicht - jedenfalls nicht ohne Waffenschein. Die Tat gab der junge Mann unumwunden zu. Und er zeigte sich einsichtig: „Das mit dem Sammeln von Pistolen hat sich erledigt.“

Schwarzfahrt oder nicht?

Am 16. Dezember 2013 war der 19-Jährige außerdem ohne Fahrkarte in einer Straßenbahn erwischt worden. „Ich hatte eine Monatskarte als Handy-Ticket“, erläuterte der Angeklagte. Dummerweise habe sein Gerät keinen Strom mehr gehabt, so dass der Kontrolleur den Code nicht ablesen konnte. Als er später nachweisen wollte, dass er eine gültige Fahrkarte besessen hätte, was ihn nur eine Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro gekostet hätte, habe man ihn bei der DVG abgewimmelt: Man könne ja nicht erkennen, wann er die Karte gekauft habe.

Zu seinem Glück kannte sich von den Juristen niemand mit digitalen Fahrkarten-Apps aus. Denn laut Auskunft der DVG ist das Kaufdatum selbstverständlich erkennbar. Doch die unbeschlagenen Juristen hielten sich mit solchen Fragen nicht auf und stellten den Anklagepunkt ein. Am Urteil hätte er eh nicht viel verändert. Was die Richterin sagte, stimmte allerdings: „Wenn man so ein Handy-Ticket hat, muss man ja auch noch immer aufpassen, dass man genug Strom im Akku hat.“

Verwarnung und 30 Sozialstunden

Da der Angeklagte bislang ein strafrechtlich weitgehend unbescholtenes Blatt war, kam er mit einer Verwarnung und 30 Sozialstunden davon. Zu dem milden Urteil trug auch eine günstige Sozialprognose bei: Vor einem halben Jahr noch auf der Straße lebend und ohne jede Perspektive, holt der 19-Jährige inzwischen einen Schulabschluss nach, will auf die Berufsschule und hat inzwischen eine eigene Wohnung.