Duisburg. Weil die Polizei Volksverhetzung und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sieht, hat die Behörde die Kundgebungen der rechtspopulistischen Bewegung Pro NRW am 9. November in Duisburg verboten. Die Partei hat Widerspruch angekündigt. Weshalb das Demoverbot der Polizei Chancen auf Erfolg hat.

Am kommenden Samstag, 9. November, dem 75. Gedenktag an die Judenverfolgung im Dritten Reich , soll es nach Auffassung von Duisburgs Polizeipräsidentin Elke Bartels keine Kundgebung der rechtspopulistischen Pro NRW in Duisburg geben.

Schon vor einigen Wochen hatte die Partei für eben diesen Tag bei der Polizei zwei öffentliche Versammlungen zur Genehmigung vorgelegt. Die Themen: „Kein Asyl in Neumühl“ und „Rheinhausen darf nicht Klein-Bukarest werden“.

Polizeipräsidentin Bartels sieht
Polizeipräsidentin Bartels sieht © WAZ FotoPool

Doch nach Auffassung der Polizeipräsidentin stellt gerade diese Themenwahl an diesem historischen Gedenktag eine massive Provokation dar: „Das Verständnis für Demokratie wird dadurch auf eine starke Zerreißprobe gestellt.“ Deshalb die Auflage der Polizei: Die Versammlung könne stattfinden, aber nicht am 9. November .

Verwaltungsgericht liegt noch keine Klage vor

In dem schriftlichen Bescheid an den Antragsteller, in dem die Ordnungsmacht die formalen Rahmenbedingungen für diese beantragten Versammlungen festsetzt, begründet die Polizeichefin ihr Verbot: Der 9. November stehe im Gedenken an die Reichspogromnacht des Jahres 1938, dem Auftakt für die Volksvernichtung im Dritten Reich, der nicht nur jüdische Menschen zum Opfer fielen, sondern auch aus dem Balkan stammenden Sinti und Roma. Unter anderem gegen diese richte sich die Demo in Rheinhausen, weswegen die Polizeichefin hier zudem den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sah. Darüber hinaus erkannte sie in der Terminwahl eine „konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“.

Gedenkveranstaltungen finden in jedem Fall statt

Unabhängig davon, wie die Gericht entscheidet: Das Bündnis für Toleranz und Zivilcourage sowie die Kirchengemeinden werden an den Gedenkveranstaltung in Neumühl und Rheinhausen festhalten. Der Aufruf zur Teilnahme wird von immer mehr Unterstützern getragen.

„Es ist nur schwer zu ertragen, dass ausgerechnet an diesem bedeutenden und traurigen Gedenktag nur wenige Meter weiter Menschen dem gleichen dunklen Geist wieder hinterher laufen“, sagte gestern Hamborns Bezirksbürgermeister Uwe Heider.

Wie die örtliche SPD betonte, setzt sie bei Hausbesuchen und in Gesprächen mit Anwohnern auf Aufklärung und Information über die Situation in Neumühl, um den Rechten die Grundlage zu entziehen: Denn das Barbara-Hospital ist längst nicht mehr als Asylantenheim im Gespräch.

Pro NRW hat Dienstag bereits angekündigt, gegen eine Verbotsverfügung „umgehend im Eilverfahren“ Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einzulegen.

Dort lag bis Dienstagnachmittag allerdings noch kein entsprechender Antrag der rechten Splitterpartei vor, wie eine Sprecherin auf Anfrage erklärte.

Ähnlichkeiten zum Beschluss des OVG Wuppertal

Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, dass der Weg vors Gericht meist einen Gang durch die Instanzen nach sich zieht. Die Gerichte urteilen in Eilbeschlüssen, in der Regel von einem Tag auf den anderen. 2008 landete das Verbot einer rechten Demo sogar vor dem Bundesverfassungsgericht, das die Veranstaltung in Aachen unter Auflagen dann doch ermöglichte. Der Fall lässt sich aber nicht übertragen, weil die Demo für den 9. November angemeldet war und wegen der zeitlichen Nähe zum Pogromnacht-Gedenktag verboten wurde.

Vergleichbar erscheint daher eher die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Wuppertal, nach der das Verbot einer rechten Demo in Wuppertal am 9. November 2011 rechtmäßig war — aus ähnlichen Gründen, aus denen auch die Duisburger Polizeipräsidentin den Pro NRW-Aufmarsch verhindern will: Nämlich wenn die Demo die öffentliche Ordnung verletzt, in dem sie einen bestimmten Tag „mit gewichtiger Symbolkraft“ derart angreift, „dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden“. Dies sei auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt, erklärten die OVG-Richter.