Duisburg. Am 13. Januar 2013 kam es auf dem Parkplatz des Delta-Musik-Parks zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf ein 23-jähriger Walsumer einem am Boden liegenden Mann ins Gesicht trat. Wegen gefährlicher Körperverletzung wurde der mehrfach vorbestrafte Angeklagte nun verurteilt.
Mit einer Verurteilung zu vier Jahren und drei Monaten Haft wegen gefährlicher Körperverletzung endete vor dem Landgericht der Prozess gegen einen 23-jährigen Walsumer. Am frühen Morgen des 13. Januar hatte er im Rahmen einer Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Delta-Musik-Parks einem am Boden liegenden Gleichaltrigen ins Gesicht getreten.
Ein Urteil, das den Irrlauf einer Anklage beendete: Die Staatsanwaltschaft hatte den Fall zunächst als versuchten Totschlag vor dem Schwurgericht angeklagt. In Tötungsabsicht habe der 23-Jährige senkrecht von oben in das Gesicht des Geschädigten getreten und ihm damit einen Schädelbruch beigebracht. Doch mit Blick darauf, dass der Angeklagte zur Tatzeit alkoholisiert war und Drogen genommen hatte, hatte das Schwurgericht Zweifel am Tötungsvorsatz.
Verfahren wurde an allgemeine Strafkammer verwiesen
Das Verfahren wurde an eine allgemeine Strafkammer verwiesen. Dort offenbarte der mehrtägige Prozess nun, dass der Angeklagte keinesfalls so unter Alkohol und Drogen gestanden hatte, dass seine Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Und es gab eine dicke Überraschung: Der Tritt hatte die zum Glück folgenlos verheilten schweren Verletzungen gar nicht verursacht. Die waren entstanden, als das Opfer nach einem anderen Tritt stürzte und mit dem Schädel unglücklich aufschlug.
Für die Richter änderte das nichts an der Schändlichkeit des Handelns des Angeklagten. Der habe zwar nicht erkennen können, dass sein Opfer bereits lebensgefährlich schwer verletzt war, als er trat, wohl aber, dass der Mann wehrlos am Boden lag.
"Feige, miese und brutale Tat"
„Es war eine miese, feige und brutale Tat“, so der Vorsitzende. Der Angeklagte habe Streit und Gewalt gesucht sich und an einem Wehrlosen ausgelassen. Er stufte den bereits mehrfach einschlägig vorbestraften 23-Jährigen als „gefährlichen Gewalttäter“ ein, bei dem es mit einer kurzen Freiheitsstrafe nicht getan sei. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte unter Bewährung gestanden. Er muss nun damit rechnen, auch diese zweijährige Strafe absitzen zu müssen.
Das Verfahren gegen einen 23-jährigen Hamborner war zuvor gegen Zahlung einer Geldbuße von 200 Euro eingestellt worden. Der Mann war nur geringfügig an der Schlägerei beteiligt gewesen.